Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

§ 18. 307 
fest. Er bestimmt auch ihren Bezirk. Diese Befugnis des Kom- 
mandierenden Generals erstreckt sich jedoch nicht auf Festungen, 
die in seinem Bezirk liegen; dem Festungskommandanten steht 
für seine Festung und deren Bereich nach dem Gesetz ein eigenes 
Recht zur Außerkraftsetzung des Artikels 7 und dementsprechend 
zur Einsetzung eines a.. K. G. zu. Dieses Recht bleibt von dem 
militärischen Verhältnis zu dem Kommandierenden General, 
in dessen Bezirk seine Festung liegt, unberührt; auch die Fassung 
des § 11 Abs. 3 widerspricht dem Gesagten nicht. 
§ 13. 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten 
gelten folgende Bestimmungen: 
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; 
die Offentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch 
einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß aus- 
geschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des 
öffentlichen Wohls für angemessen erachtet. 
2. Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers 
bedienen. — Wählt er keinen Verteidiger, so muß 
ihm ein solcher von Amts wegen von dem Vor- 
sitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es 
sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, 
bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine 
höhere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre 
eintritt. · 
3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des 
Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Tat- 
sache vor. 
Der Beschuldigte wird aufge fordert, sich darüber 
zu erklären; demnächst wird zur Erhebung der 
anderweiten Beweismittel geschritten. 
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