Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Tätigłeit d. a. o.K.G. auch außerhalb d. Hauptverhandl. 309 
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todes- 
strafe, werden binnen 24 Stunden nach der Ver- 
kündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen 
gleicher Frist nach Bekanntmachung der erfolgten 
Bestätigung an den Angeschuldigten zum Vollzug 
gebracht. 
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen voll- 
streckt. Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe 
lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes 
noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den 
ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe um- 
gewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungs- 
zustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegs- 
gericht als erwiesen angenommenen Tat gewesen 
sein würde. · 
I.Dema.o.K.G.stehtnach510dieUntersuchungund 
Aburteilung der zu seiner Zuständigkeit gehörigen Sachen aus- 
schließlich zu. Eine ergänzende Tätigkeit anderer Behörden 
findet nicht statt. Daraus folgt, daß das a.. K. G. auch außerhalb 
der Hauptverhandlung die notwendig werdenden Beschlüsse 
ausschließlich selbst zu erlassen hat, wie z. B. Erlaß des Haft- 
befehls, Anordnung einer Beschlagnahme, einer kommissarischen 
Zeugenvernehmung; so auch bayr. Ob. L. G. vom 15. 4. 1915 
(J.W. 1915 S. 1210, D.J.Z. 1915 S. 591, Leipz. Z. 1915 S. 776), 
eine Entscheidung, die, wenn auch für die standrechtlichen Gerichte 
Bayerns erlassen, wegen der übereinstimmenden Grundzüge dieser 
mit denen des a. o. K. G. unbedenklich auch auf letztere angewandt 
werden kann, und Cramer (Recht 1915 S. 81ff.). Letzterer 
macht die Beschlußtätigkeit des a. ö. K.G. aber zu Unrecht von 
der Erhebung der mündlichen Anklage bzw. davon abhängig, 
daß die Sache dem a.o. K.G. vom B. E. als spruchreif unter- 
breitet wird.
	        
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