Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

310 g 18. 
Aus diesem Grunde wird, wie auch schon oben hervorgehoben, 
eine ständige Kommandierung der Offiziersrichter erforderlich 
sein. Wo eine solche nicht erfolgt, wird der Vorsitzende für den 
einzelnen Fall die Ernennung neuer Offiziersrichter auch außer 
halb der Hauptverhandlung vom M. B. erbitten müssen. Da 
der M. B. und die Offiziere am selben Orte sind, wird eine wesent- 
liche Verzögerung nicht eintreten. Das Gericht kann in diesem 
Falle entweder besonders zusammentreten, oder es kann, wie 
Cramer dies vorschlägt, eine Einigung im Wege des Umlaufs 
erzielt werden. 
Da, wo ein Beschluß des Gerichts nach den allgemeinen 
Grundsätzen nicht erforderlich ist, verfügt der Vorsitzende selb- 
ständig. 
II. Der 3 13 behandelt das Borverfahren nicht besonders. 
Mit Rücksicht auf den Zweck eines beschleunigten Verfahrens 
wird ein Ermittelungsverfahren in einer ganzen Reihe von 
Fällen, namentlich wo es sich um bertretungen von Ver- 
boten aus & 9b oder um einfache Widerstandsleistungen 
handelt, nicht erforderlich sein. Die polizeiliche Anzeige, die in 
diesen Fällen in der Regel den Anstoß zu dem Verfahren gibt, 
wird stets entweder schon die Vernehmung der Hauptzeugen 
enthalten oder doch die Zeugen benennen. Es wird dann genügen, 
wenn sofort Termin zur Hauptverhandlung angesetzt und die 
Zeugen zu dieser geladen werden. 
Jedoch ist aus dem Schweigen des Gesetzes in 3 13 nicht zu 
entnehmen, daß ein Ermittelungsverfahren dem Gesetz über- 
haupt fremd ist. Es scheint dies vereinzelt in den ersten Zeiten 
dieses Krieges angenommen worden zu sein, wenn man auf 
eine kurze militärische Meldung hin Hauptverhandlungen wegen 
Landesverrats ansetzte, die dann natürlich bei dem Bestreiten 
des Angeklagten mangels Beweises zur Freisprechung führen 
mußten. Unter dem Zweck der Beschleunigung darf auch die 
Gründlichkeit und das Recht des Staates auf Bestrafung des 
wirklich Schuldigen nicht leiden. Auch das Gesetz setzt zweifellos 
die Möglichkeit eines Ermittelungsverfahrens voraus, wenn es
	        
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