310 g 18.
Aus diesem Grunde wird, wie auch schon oben hervorgehoben,
eine ständige Kommandierung der Offiziersrichter erforderlich
sein. Wo eine solche nicht erfolgt, wird der Vorsitzende für den
einzelnen Fall die Ernennung neuer Offiziersrichter auch außer
halb der Hauptverhandlung vom M. B. erbitten müssen. Da
der M. B. und die Offiziere am selben Orte sind, wird eine wesent-
liche Verzögerung nicht eintreten. Das Gericht kann in diesem
Falle entweder besonders zusammentreten, oder es kann, wie
Cramer dies vorschlägt, eine Einigung im Wege des Umlaufs
erzielt werden.
Da, wo ein Beschluß des Gerichts nach den allgemeinen
Grundsätzen nicht erforderlich ist, verfügt der Vorsitzende selb-
ständig.
II. Der 3 13 behandelt das Borverfahren nicht besonders.
Mit Rücksicht auf den Zweck eines beschleunigten Verfahrens
wird ein Ermittelungsverfahren in einer ganzen Reihe von
Fällen, namentlich wo es sich um bertretungen von Ver-
boten aus & 9b oder um einfache Widerstandsleistungen
handelt, nicht erforderlich sein. Die polizeiliche Anzeige, die in
diesen Fällen in der Regel den Anstoß zu dem Verfahren gibt,
wird stets entweder schon die Vernehmung der Hauptzeugen
enthalten oder doch die Zeugen benennen. Es wird dann genügen,
wenn sofort Termin zur Hauptverhandlung angesetzt und die
Zeugen zu dieser geladen werden.
Jedoch ist aus dem Schweigen des Gesetzes in 3 13 nicht zu
entnehmen, daß ein Ermittelungsverfahren dem Gesetz über-
haupt fremd ist. Es scheint dies vereinzelt in den ersten Zeiten
dieses Krieges angenommen worden zu sein, wenn man auf
eine kurze militärische Meldung hin Hauptverhandlungen wegen
Landesverrats ansetzte, die dann natürlich bei dem Bestreiten
des Angeklagten mangels Beweises zur Freisprechung führen
mußten. Unter dem Zweck der Beschleunigung darf auch die
Gründlichkeit und das Recht des Staates auf Bestrafung des
wirklich Schuldigen nicht leiden. Auch das Gesetz setzt zweifellos
die Möglichkeit eines Ermittelungsverfahrens voraus, wenn es