Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

T §L 13. 
Gericht zusammenruft. Leitet aber der Vorsitzende das Er- 
mittelungsverfahren, so wird dieser Umweg vermieden. 
Geht also eine Anzeige ein und wird diese, wie es vielfach 
geschieht, zunächst an den B.E. geleitet, so hat er die Sache an 
den Vorsitzenden weiterzugeben. Wie aber schon oben hervor- 
gehoben, wird es dem B. E. im Interesse der Beschleunigung 
des Verfahrens unbenommen bleiben müssen, falls die Sache 
einfach liegt und die Zeugen von der Polizei noch nicht ver- 
nommen sind, das Aktenstück einfach der Polizei oder dem 
Gendarmen zur schleunigen Vernehmung etwaiger Zeugen 
zurückzugeben. 
2. Bei der Durchführung des Ermittelungsverfahrens 
wird als oberster Grundsatz festzuhalten sein, daß die Sache so 
schnell als möglich, aber auch in den wesentlichen Punkten ge- 
klärt zur Aburteilung gelangt. Diesem Zwecke entsprechend, 
wird sich das Ermittelungsverfahren in den denkbar einfachsten 
Formen bewegen müssen. Eine Voruntersuchung im Sinne 
der §#§# 176 ff. St. P. O. ist niemals erforderlich. 
a) Eine Vernehmung des Beschuldigten im Ermittelungs- 
verfahren ist nicht notwendig (so auch Stenglein und Ebermayer 
Note 6 zu #513, Goldschmidt S. 38). Bei umfangreicheren Sachen 
wird es sich im Interesse der Sache von selbst empfehlen. 
b) BVerhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung. 
Die Notwendigkeit eines besonderen Haftbefehls nach 
Maßgabe der St. P.O. nehmen uneingeschränkt an: Stenglein 
und Ebermayer (Note 5 und 6 zu § 13), Cramer a.|a. O., der für 
das Verfahren vor Erhebung der Anklage, bzw. bevor der B. E. 
die Sache als spruchreif an das a. o. K. G. abgibt, sogar einen 
amtsrichterlichen Haftbefehl verlangt, und Mehliß a. a. O., der 
Haftbefehl von unbeschränkter Dauer durch den M. B. als Gerichts- 
herrn fordert. Goldschmidt hält die Vorschriften der St. P. O. 
über die erwähnten Materien in allen Fällen für unanwendbar. 
Ich halte beide Ansichten, soweit sie die Notwendigkeit eines 
besonderen Haftbefehls oder der besonderen Anordnung einer
	        
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