T §L 13.
Gericht zusammenruft. Leitet aber der Vorsitzende das Er-
mittelungsverfahren, so wird dieser Umweg vermieden.
Geht also eine Anzeige ein und wird diese, wie es vielfach
geschieht, zunächst an den B.E. geleitet, so hat er die Sache an
den Vorsitzenden weiterzugeben. Wie aber schon oben hervor-
gehoben, wird es dem B. E. im Interesse der Beschleunigung
des Verfahrens unbenommen bleiben müssen, falls die Sache
einfach liegt und die Zeugen von der Polizei noch nicht ver-
nommen sind, das Aktenstück einfach der Polizei oder dem
Gendarmen zur schleunigen Vernehmung etwaiger Zeugen
zurückzugeben.
2. Bei der Durchführung des Ermittelungsverfahrens
wird als oberster Grundsatz festzuhalten sein, daß die Sache so
schnell als möglich, aber auch in den wesentlichen Punkten ge-
klärt zur Aburteilung gelangt. Diesem Zwecke entsprechend,
wird sich das Ermittelungsverfahren in den denkbar einfachsten
Formen bewegen müssen. Eine Voruntersuchung im Sinne
der §#§# 176 ff. St. P. O. ist niemals erforderlich.
a) Eine Vernehmung des Beschuldigten im Ermittelungs-
verfahren ist nicht notwendig (so auch Stenglein und Ebermayer
Note 6 zu #513, Goldschmidt S. 38). Bei umfangreicheren Sachen
wird es sich im Interesse der Sache von selbst empfehlen.
b) BVerhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung.
Die Notwendigkeit eines besonderen Haftbefehls nach
Maßgabe der St. P.O. nehmen uneingeschränkt an: Stenglein
und Ebermayer (Note 5 und 6 zu § 13), Cramer a.|a. O., der für
das Verfahren vor Erhebung der Anklage, bzw. bevor der B. E.
die Sache als spruchreif an das a. o. K. G. abgibt, sogar einen
amtsrichterlichen Haftbefehl verlangt, und Mehliß a. a. O., der
Haftbefehl von unbeschränkter Dauer durch den M. B. als Gerichts-
herrn fordert. Goldschmidt hält die Vorschriften der St. P. O.
über die erwähnten Materien in allen Fällen für unanwendbar.
Ich halte beide Ansichten, soweit sie die Notwendigkeit eines
besonderen Haftbefehls oder der besonderen Anordnung einer