Das Ermittelungsverfahren. 315
mittelungsverfahrens nur das Gericht, dem an sich die Unter-
suchung obliegt. In dringenden Fällen wird man aber auch in
Analogie des §# 124 Abs. 3 St. P. O. (Anordnung durch den Vor-
sitzenden des erkennenden Gerichts) und §§ 98, 100, 105 St. P.O.
(Anordnung bei Gefahr im Verzuge durch den Staatsanwalt)
dem Vorsitzenden das Recht zur Anordnung der Maßnahmen
zusprechen müssen. Die Durchsicht beschlagnahmter Papiere
wird stets dem Vorsitzenden allein zu überlassen sein, da eine
Durchsicht durch das ganze Gericht dem Zweck des Verfahrens
widersprechen würde. Nicht anwendbar sind allerdings die 85 125,
126 St. P. O. über den amtsrichterlichen Haftbefehl vor Erhebung
der öffentlichen Klage, weil sie sich mit der Organisation des
a. ö. K. G. nicht vertragen. Denn hier geht das Ermittelungs-
verfahren von dem Gericht, dem auch die Aburteilung obliegt,
aus, nicht von einem zum Erlaß des Haftbefehls nicht befugten
Staatsanwalt. Auch wenn man mit Cramer annimmt, daß die
Ermittelungen vom B. E. geleitet werden, wird man einen
amtsrichterlichen Haftbefehl im Einne der §5. 125 f. ausschalten
müssen. Hält der B.E. eine Verhaftung für erforderlich, so hat
er sich nicht an das Amtsgericht, dessen Zuständigkeit in den
vor das a.ö. K. G. gehörigen Sachen auch im Ermittelungs-
verfahren völlig ausgeschlossen ist, sondern an das a. o. K. G. zu
wenden, selbst wenn die Sache noch nicht spruchreif ist.
Auch die Vorschriften über die vorläufige Festnahme sind
nicht in vollem Umfange zu übernehmen. Wird jemand wegen
einer zur Zuständigkeit des a.ö. K.G. gehörigen Tat vorläufig
festgenommen, so wird er dem a.o. K.G. bzw. dem Vorsitzenden
vorgeführt. Letzterer führt eine Entscheidung des Gerichts über
endgültige Verhaftung oder Freilassung herbei.
) Die Beweisaufnahme durch Zeugen oder durch Sach-
verständige im Ermittelungsverfahren erfolgt im wesentlichen
nach den Regeln der §Js 48—91, 93 St. P. O. Insbesondere gelten
auch hier die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht
und über die Unzulässigkeit der Beeidigung der in §3 56 genannten
Personen, sowie über die Form der Beeidigung.