Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren. 315 
mittelungsverfahrens nur das Gericht, dem an sich die Unter- 
suchung obliegt. In dringenden Fällen wird man aber auch in 
Analogie des §# 124 Abs. 3 St. P. O. (Anordnung durch den Vor- 
sitzenden des erkennenden Gerichts) und §§ 98, 100, 105 St. P.O. 
(Anordnung bei Gefahr im Verzuge durch den Staatsanwalt) 
dem Vorsitzenden das Recht zur Anordnung der Maßnahmen 
zusprechen müssen. Die Durchsicht beschlagnahmter Papiere 
wird stets dem Vorsitzenden allein zu überlassen sein, da eine 
Durchsicht durch das ganze Gericht dem Zweck des Verfahrens 
widersprechen würde. Nicht anwendbar sind allerdings die 85 125, 
126 St. P. O. über den amtsrichterlichen Haftbefehl vor Erhebung 
der öffentlichen Klage, weil sie sich mit der Organisation des 
a. ö. K. G. nicht vertragen. Denn hier geht das Ermittelungs- 
verfahren von dem Gericht, dem auch die Aburteilung obliegt, 
aus, nicht von einem zum Erlaß des Haftbefehls nicht befugten 
Staatsanwalt. Auch wenn man mit Cramer annimmt, daß die 
Ermittelungen vom B. E. geleitet werden, wird man einen 
amtsrichterlichen Haftbefehl im Einne der §5. 125 f. ausschalten 
müssen. Hält der B.E. eine Verhaftung für erforderlich, so hat 
er sich nicht an das Amtsgericht, dessen Zuständigkeit in den 
vor das a.ö. K. G. gehörigen Sachen auch im Ermittelungs- 
verfahren völlig ausgeschlossen ist, sondern an das a. o. K. G. zu 
wenden, selbst wenn die Sache noch nicht spruchreif ist. 
Auch die Vorschriften über die vorläufige Festnahme sind 
nicht in vollem Umfange zu übernehmen. Wird jemand wegen 
einer zur Zuständigkeit des a.ö. K.G. gehörigen Tat vorläufig 
festgenommen, so wird er dem a.o. K.G. bzw. dem Vorsitzenden 
vorgeführt. Letzterer führt eine Entscheidung des Gerichts über 
endgültige Verhaftung oder Freilassung herbei. 
) Die Beweisaufnahme durch Zeugen oder durch Sach- 
verständige im Ermittelungsverfahren erfolgt im wesentlichen 
nach den Regeln der §Js 48—91, 93 St. P. O. Insbesondere gelten 
auch hier die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht 
und über die Unzulässigkeit der Beeidigung der in §3 56 genannten 
Personen, sowie über die Form der Beeidigung.
	        
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