Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren. 317 
die Ladung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen 
an und läßt die Akten dem B.E. zur Kenntnis vorlegen. 
Es gibt im kriegsgerichtlichen Verfahren weder eine Anklage 
noch einen Eröffnungsbeschluß noch eine Anklageverfügung 
eines Gerichtsherrn. Das ist eine Folge der eigenartigen Or- 
ganisation des a.. K. G., das in bezug auf das Verfahren sowohl 
die Funktionen des Staatsanwalts als die des erkennenden 
Gerichts der St. P.O. in sich vereinigt. Die Erhebung der Anklage 
und der Eröffnungsbeschluß im ordentlichen Verfahren ist ledig- 
lich eine Folge der Trennung der Gewalten in der St. P. O. 
Fällt diese weg, so würde die Forderung einer besonderen An- 
klage und eines Eröffnungsbeschlusses eine reine Form be- 
deuten, die sich mit dem Zweck des Verfahrens nicht vertrüge. 
Das Gericht, das selbst die Ermittelungen anstellt, bedarf nicht 
noch der Zuziehung einer dritten Person, die diese Ermittelungen 
schriftlich zusammenfaßt und unter das Gesetz subsumiert. Auch 
das Gesetz sagt nichts von Anklageerhebung und Eröffnungs- 
beschluß, es spricht nur in Ziffer 3 von einem mündlichen Vortrag 
des B. E. Wäre es von der Notwendigkeit einer Anklage oder 
eines Eröffnungsbeschlusses ausgegangen, so hätte es in Ziffer 3 
an Stelle des mündlichen Vortrages die Verlesung eines dieser 
Schriftstücke gesetzt. 
Aber auch wenn man die Ermittelungen durch den B. E. 
vornehmen läßt, bedarf es weder der Anklage noch des Er- 
öffnungsbeschlusses nach den Vorschriften der St. P. O. Denn 
ceinmal würde eine solches Zwischenverfahren zu einer Ver- 
zögerung führen, die mit den Verfahren vor dem- a. ö. K. G. 
nicht vereinbar wäre. Es sind daher nach den in Vorbem. III 
zu ## 10—15 dargelegten Grundsätzen die Vorschriften der 
St. P. O. auch analog nicht anwendbar. Sodann gilt auch für 
diesen Fall das oben über die aus der Fassung des Gesetzes zu 
ziehende Folgerung Gesagte. Der B. E. hat vielmehr nach Ab- 
schluß des Ermittelungsverfahrens die Akten lediglich unter der 
Angabe, welche Tat er für gegeben hält, obgleich auch dies 
nicht erforderlich ist, dem Vorsitzenden zur Anberaumung des
	        
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