Das Ermittelungsverfahren 319
allgemeinen Strafrecht auf eine höhere Gefängnisstrafe als ein
Jahr Gefängnis erkannt werden kann. Es kommt lediglich darauf
an, ob die von dem einzelnen Strafgesetz angedrohte Höchststrafe
höher als ein Jahr Gefängnis ist, nicht darauf, ob im Einzel-
falle voraussichtlich auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis
erkannt werden wird. Stenglein Note 7 will von dem allgemeinen
Strafrecht den § 8 B. B. G. bzw. 5 4 E. G. St. G. B. ausnehmen,
weil sie kein allgemeines Strafrecht, sondern Bestimmungen
für einen Ausnahmezustand enthalten. Mit Recht wendet sich
hiergegen Ebermayer a.,a. O., der auch die Fälle des J 8 bzw. 4
zu denen der notwendigen Verteidigung rechnet, weil #+ 4
E. G. St. G. B. im Sinne des # 13 ein allgemeines, für alle Per-
sonen geltendes Strafrecht enthält. Es wäre auch in der Tat
merkwürdig, wenn das Gesetz diese schwersten Fälle hätte von
der notwendigen Verteidigung ausschließen wollen, dagegen
diese schon bei dem einfachen Widerstand gegen die Staats-
gewalt zugelassen hätte. Derselben Ansicht wie Ebermayer ist
auch Goldschmidt S. 37, der die Entstehungsgeschichte dafür
ins Feld führt: die erste Kammer hatte den Passus über die
Notwendigkeit der Verteidigung in den Regierungsentwurf
eingefügt und dabei die Verteidigung in allen Fällen außer
denen des 59 für notwendig erklärt; die zweite Kammer hatte
darauf die jetzige Fassung gewählt.
In der Tat ist durch diese Fassung unter Zugrundelegung
des heutigen Strafrechts keine wesentliche Anderung gegenüber
dem Vorschlag der ersten Kammer geschaffen; denn tatsächlich
ist auch nach der Fassung des Gesetzes die Verteidigung not-
wendig in allen zur Zuständigkeit des a. ö. K. G. gehörigen Sachen
mit Ausnahme der fahrlässigen Gefangenenbefreiung des 8 121
Abs. 2 St. G. B. und der Vergehen gegen 9.
Eine grundsätzliche Beschränkung des Vorsitzenden bei der
Bestellung oder des Angeklagten bei der Wahl des Verteidigers
auf den in §& 144 bzw. 138 St. P. O. gekennzeichneten Personen-
kreis wird mit Stenglein und Ebermayer und ebenso Gold-
schmidt a. a. O. zu verneinen sein, da eine solche Beschränkung