Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren 319 
allgemeinen Strafrecht auf eine höhere Gefängnisstrafe als ein 
Jahr Gefängnis erkannt werden kann. Es kommt lediglich darauf 
an, ob die von dem einzelnen Strafgesetz angedrohte Höchststrafe 
höher als ein Jahr Gefängnis ist, nicht darauf, ob im Einzel- 
falle voraussichtlich auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis 
erkannt werden wird. Stenglein Note 7 will von dem allgemeinen 
Strafrecht den § 8 B. B. G. bzw. 5 4 E. G. St. G. B. ausnehmen, 
weil sie kein allgemeines Strafrecht, sondern Bestimmungen 
für einen Ausnahmezustand enthalten. Mit Recht wendet sich 
hiergegen Ebermayer a.,a. O., der auch die Fälle des J 8 bzw. 4 
zu denen der notwendigen Verteidigung rechnet, weil #+ 4 
E. G. St. G. B. im Sinne des # 13 ein allgemeines, für alle Per- 
sonen geltendes Strafrecht enthält. Es wäre auch in der Tat 
merkwürdig, wenn das Gesetz diese schwersten Fälle hätte von 
der notwendigen Verteidigung ausschließen wollen, dagegen 
diese schon bei dem einfachen Widerstand gegen die Staats- 
gewalt zugelassen hätte. Derselben Ansicht wie Ebermayer ist 
auch Goldschmidt S. 37, der die Entstehungsgeschichte dafür 
ins Feld führt: die erste Kammer hatte den Passus über die 
Notwendigkeit der Verteidigung in den Regierungsentwurf 
eingefügt und dabei die Verteidigung in allen Fällen außer 
denen des 59 für notwendig erklärt; die zweite Kammer hatte 
darauf die jetzige Fassung gewählt. 
In der Tat ist durch diese Fassung unter Zugrundelegung 
des heutigen Strafrechts keine wesentliche Anderung gegenüber 
dem Vorschlag der ersten Kammer geschaffen; denn tatsächlich 
ist auch nach der Fassung des Gesetzes die Verteidigung not- 
wendig in allen zur Zuständigkeit des a. ö. K. G. gehörigen Sachen 
mit Ausnahme der fahrlässigen Gefangenenbefreiung des 8 121 
Abs. 2 St. G. B. und der Vergehen gegen 9. 
Eine grundsätzliche Beschränkung des Vorsitzenden bei der 
Bestellung oder des Angeklagten bei der Wahl des Verteidigers 
auf den in §& 144 bzw. 138 St. P. O. gekennzeichneten Personen- 
kreis wird mit Stenglein und Ebermayer und ebenso Gold- 
schmidt a. a. O. zu verneinen sein, da eine solche Beschränkung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.