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des Ausnahmezustandes, nämlich in Verbindung mit einem
Kriege gedacht hat, und mit der Tatsache, daß es gerade das
Militär ist, dem nach dem als Vorbild genommenen B. Z. G.
die Durchführung des Ausnahmezustandes übertragen werden
sollte. Sie erklären aber nicht die innere Struktur des Rechts
des Ausnahmezustandes und des damit in innigstem Zusammen-
hange stehenden Rechts zu dessen Verhängung. Der Kr. Zust.
bzw. Bel. Zust. ist seinem Wesen nach ein Akt der Sicherheits-
polizei, und zwar nicht nur, wie Goldschmidt a. a. O. meint,
im Falle innerer Unruhen, sondern auch im Falle des Krieges;
er bezweckt nicht so sehr eine Einwirkung auf die dem mili-
tärischen Oberbefehl unterworfenen Heeresangehörigen als
vielmehr eine Sicherstellung der inneren Ruhe und Ordnung
und verhängt zu diesem Zwecke eine Einschränkung der Rechte
der übrigen Staatsbürger und eine Regelung der Ausübung
der ihnen verbliebenen im Interesse der Allgemeinheit und zur
Erhaltung des Staates, wie seine Handhabung im heutigen Kriege
so recht in klarem Licht zeigt. Die Erreichung dieses Zweckes
ist der Kern des Ausnahmezustandes; er deutet unzweifelhaft
darauf hin, daß er nicht eine militärische Maßnahme, ein Akt
des Oberfehls, sondern eine hervorragend sicherheitspolizeiliche
Maßregel im allgemeinen Staatsinteresse ist. Daß die Durch-
führung der Maßregel den M. B. übertragen ist, benimmt ihr,
wie Fischbach S. 36 mit Recht hervorhebt, nicht den politischen
Charakter, sondern bewirkt nur eine Kompetenzunion. Ihren
Grund hat die Mitwirkung des Militärs darin, daß der M. B.
in allen Fällen durch die Verfügung über die Truppen ein weit
größeres Machtmittel zur Erzwingung seiner Anordnung in der
Hand hält, als dies die nur für normale Zeiten eingerichtete
Polizei hat: wie hier außer Goldschmidt und Fischbach im Er-
gebnis Bücher S. 40 f., Nikolai S. 53 f., Fleischmann Wörter-
buch Bd. I S. 397ff. Nicht unerwähnt mag der besonders von
Meyer a.a. O. S. 348 und Nikolai S. 55 hervorgehobene Um-
stand bleiben, daß sowohl nach B. Z. G. als auch nach einzelnen
anderen Landesgesetzen nicht bloß der Landesherr, sondern auch