Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

32 5s 1, 2. 
des Ausnahmezustandes, nämlich in Verbindung mit einem 
Kriege gedacht hat, und mit der Tatsache, daß es gerade das 
Militär ist, dem nach dem als Vorbild genommenen B. Z. G. 
die Durchführung des Ausnahmezustandes übertragen werden 
sollte. Sie erklären aber nicht die innere Struktur des Rechts 
des Ausnahmezustandes und des damit in innigstem Zusammen- 
hange stehenden Rechts zu dessen Verhängung. Der Kr. Zust. 
bzw. Bel. Zust. ist seinem Wesen nach ein Akt der Sicherheits- 
polizei, und zwar nicht nur, wie Goldschmidt a. a. O. meint, 
im Falle innerer Unruhen, sondern auch im Falle des Krieges; 
er bezweckt nicht so sehr eine Einwirkung auf die dem mili- 
tärischen Oberbefehl unterworfenen Heeresangehörigen als 
vielmehr eine Sicherstellung der inneren Ruhe und Ordnung 
und verhängt zu diesem Zwecke eine Einschränkung der Rechte 
der übrigen Staatsbürger und eine Regelung der Ausübung 
der ihnen verbliebenen im Interesse der Allgemeinheit und zur 
Erhaltung des Staates, wie seine Handhabung im heutigen Kriege 
so recht in klarem Licht zeigt. Die Erreichung dieses Zweckes 
ist der Kern des Ausnahmezustandes; er deutet unzweifelhaft 
darauf hin, daß er nicht eine militärische Maßnahme, ein Akt 
des Oberfehls, sondern eine hervorragend sicherheitspolizeiliche 
Maßregel im allgemeinen Staatsinteresse ist. Daß die Durch- 
führung der Maßregel den M. B. übertragen ist, benimmt ihr, 
wie Fischbach S. 36 mit Recht hervorhebt, nicht den politischen 
Charakter, sondern bewirkt nur eine Kompetenzunion. Ihren 
Grund hat die Mitwirkung des Militärs darin, daß der M. B. 
in allen Fällen durch die Verfügung über die Truppen ein weit 
größeres Machtmittel zur Erzwingung seiner Anordnung in der 
Hand hält, als dies die nur für normale Zeiten eingerichtete 
Polizei hat: wie hier außer Goldschmidt und Fischbach im Er- 
gebnis Bücher S. 40 f., Nikolai S. 53 f., Fleischmann Wörter- 
buch Bd. I S. 397ff. Nicht unerwähnt mag der besonders von 
Meyer a.a. O. S. 348 und Nikolai S. 55 hervorgehobene Um- 
stand bleiben, daß sowohl nach B. Z. G. als auch nach einzelnen 
anderen Landesgesetzen nicht bloß der Landesherr, sondern auch
	        
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