320 g 13.
sich häufig mit den Umständen, z. B. in einer eingeschlossenen
Festung oder bei Einberufung sämtlicher am Sitze des a. o. K. G.
in Betracht kommenden Personen zum Heeresdienst sowie mit
dem Zweck der Beschleunigung nicht vereinbaren lassen würde.
Soweit es aber die Umstände und der Zweck des Verfahrens
erlauben, werden sowohl bei der Bestellung wie bei der Wahl
des Verteidigers die genannten Vorschriften der St. P. O. in
erster Linie zu berücksichtigen sein.
Der gewählte und bestellte Verteidiger haben alle ihnen
in der St. P. O. gewährten Rechte auch im Verfahren vor dem
a. u. K. G. Insbesondere können sie oder der Angeklagte die Ladung
von Zeugen beantragen oder diese selbst unmittelbar laden (§ 218
St. P. O.). Die unmittelbar geladenen Zeugen sind vorher dem
Gericht namhaft zu machen (5 221 St. P.O).
In den Fällen der notwendigen Verteidigung kann eine
Hauptverhandlung ohne den notwendigen Verteidiger nicht
stattfinden. Bleibt der Verteidiger aus, so ist an seiner Stelle
sofort ein anderer zu bestellen. Mit Rücksicht auf die Beschleunigung
kann jede Person, die sich zur Übernahme bereit erklärt, dazu
bestellt werden. Eine Unterbrechung auf kurze Zeit wird dem
neuen Verteidiger auf seinen Antrag unbedenklich gewährt
werden können. Eine Aussetzung der Verhandlung ist jedoch
mit Rücksicht auf den Zweck des Verfahrens nicht möglich.
Der zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt hat Anspruch
auf Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. Die Verhandlung vor dem a. . K.G. steht dabei der
Verhandlung vor der Strafkammer gleich.
c) Ladungen: Die Einhaltung der Ladungsfrist des 8 216
St. P. O. fällt ebenso wie alle anderen Fristen für das Verfahren
vor den a. o. K. G. als mit ihm unvereinbar weg.
Für die Zustellung der Ladungen brauchen die Formen
der St. P. O. bzw. Z. P. O. nicht eingehalten werden; hier erheischt
der Zweck der Beschleunigung eine möglichst einfache Form,
wenn sie nur die Gewähr bietet, daß die Ladung in die Hände
des Angeklagten oder der Zeugen gelangt. Im einzelnen ist die