Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

320 g 13. 
sich häufig mit den Umständen, z. B. in einer eingeschlossenen 
Festung oder bei Einberufung sämtlicher am Sitze des a. o. K. G. 
in Betracht kommenden Personen zum Heeresdienst sowie mit 
dem Zweck der Beschleunigung nicht vereinbaren lassen würde. 
Soweit es aber die Umstände und der Zweck des Verfahrens 
erlauben, werden sowohl bei der Bestellung wie bei der Wahl 
des Verteidigers die genannten Vorschriften der St. P. O. in 
erster Linie zu berücksichtigen sein. 
Der gewählte und bestellte Verteidiger haben alle ihnen 
in der St. P. O. gewährten Rechte auch im Verfahren vor dem 
a. u. K. G. Insbesondere können sie oder der Angeklagte die Ladung 
von Zeugen beantragen oder diese selbst unmittelbar laden (§ 218 
St. P. O.). Die unmittelbar geladenen Zeugen sind vorher dem 
Gericht namhaft zu machen (5 221 St. P.O). 
In den Fällen der notwendigen Verteidigung kann eine 
Hauptverhandlung ohne den notwendigen Verteidiger nicht 
stattfinden. Bleibt der Verteidiger aus, so ist an seiner Stelle 
sofort ein anderer zu bestellen. Mit Rücksicht auf die Beschleunigung 
kann jede Person, die sich zur Übernahme bereit erklärt, dazu 
bestellt werden. Eine Unterbrechung auf kurze Zeit wird dem 
neuen Verteidiger auf seinen Antrag unbedenklich gewährt 
werden können. Eine Aussetzung der Verhandlung ist jedoch 
mit Rücksicht auf den Zweck des Verfahrens nicht möglich. 
Der zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt hat Anspruch 
auf Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte. Die Verhandlung vor dem a. . K.G. steht dabei der 
Verhandlung vor der Strafkammer gleich. 
c) Ladungen: Die Einhaltung der Ladungsfrist des 8 216 
St. P. O. fällt ebenso wie alle anderen Fristen für das Verfahren 
vor den a. o. K. G. als mit ihm unvereinbar weg. 
Für die Zustellung der Ladungen brauchen die Formen 
der St. P. O. bzw. Z. P. O. nicht eingehalten werden; hier erheischt 
der Zweck der Beschleunigung eine möglichst einfache Form, 
wenn sie nur die Gewähr bietet, daß die Ladung in die Hände 
des Angeklagten oder der Zeugen gelangt. Im einzelnen ist die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.