Das Ermittelungsverfahren. 321
Form in das Belieben des Vorsitzenden gestellt. Als solche Formen
kommen z. B. in Betracht: Zustellung durch die Polizei gegen
Empfangsbescheinigung oder Übersendung der Ladungen sämt-
licher an einem Ort wohnenden Personen an den Gemeinde-
vorstand zur Aushändigung an die Empfänger gegen Empfangs-
bekenntnis, das wiederum ganz formlos sein kann; bei mehreren
Arbeitern, die sämtlich in einer Fabrik oder in einem Werk arbeiten,
kann das Ersuchen auch an die Fabrik oder die Werkleitung ge-
richtet werden. Diese Formen haben sich z. B. bei dem a. o. K. G.
Metz stets bewährt.
d) Das Gericht kann selbstverständlich auch schon vor der
Hauptverhandlung die kommissarische Bernehmung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die kommissarische Augenscheins-
einnahme unter den Voraussetzungen der §s 222 und 224 St. P.O.
beschließen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten von diesem
Termin wird aber nur erforderlich sein, wenn dies mit Rücksicht
auf die Beschleunigung möglich ist; die Unterlassung der Be-
nachrichtigung ist nicht nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
Die Anordnung der kommissarischen Vernehmung und Augen-
scheinseinnahme, die nicht am Sitz des a. ö. K. G. stattfinden soll
— bezüglich der am Sitz des Gerichts befindlichen Zeugen, die in
der Hauptverhandlung nicht erscheinen können, kann der Vor-
sitzende ohne weiteres die Beeidigung vornehmen —, wird aber
nicht nur auf den hier fraglichen Zeitpunkt zu beschränken sein,
sondern auch schon während des Ermitkelungsverfahrens selbst
erfolgen können. Eine solche Ausdehnung wird die tunlichste
Beschleunigung des Verfahrens unbedingt erforderlich machen.
B. Hat bereits das Ermittelungsverfahren ergeben, daß ein
hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist, so ist das Gericht,
nicht aber der Vorsitzende allein berechtigt, das Verfahren
ohne Hauptverhandlung einzustellen. Anderer Ansicht sind
Stenglein und Ebermayer in Konsequenz ihrer Ansicht, daß
das a. . K. G. außerhalb der Hauptverhandlung keine Beschlüsse
fassen kann. Dieses Hindernis kommt aber nicht in Frage. Dann
liegt aber kein Grund vor, dem a.o. K. G. ein Recht abzusprechen,
Pürschel, Belagerungsgesetz 21