Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Ermittelungsverfahren. 321 
Form in das Belieben des Vorsitzenden gestellt. Als solche Formen 
kommen z. B. in Betracht: Zustellung durch die Polizei gegen 
Empfangsbescheinigung oder Übersendung der Ladungen sämt- 
licher an einem Ort wohnenden Personen an den Gemeinde- 
vorstand zur Aushändigung an die Empfänger gegen Empfangs- 
bekenntnis, das wiederum ganz formlos sein kann; bei mehreren 
Arbeitern, die sämtlich in einer Fabrik oder in einem Werk arbeiten, 
kann das Ersuchen auch an die Fabrik oder die Werkleitung ge- 
richtet werden. Diese Formen haben sich z. B. bei dem a. o. K. G. 
Metz stets bewährt. 
d) Das Gericht kann selbstverständlich auch schon vor der 
Hauptverhandlung die kommissarische Bernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen sowie die kommissarische Augenscheins- 
einnahme unter den Voraussetzungen der §s 222 und 224 St. P.O. 
beschließen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten von diesem 
Termin wird aber nur erforderlich sein, wenn dies mit Rücksicht 
auf die Beschleunigung möglich ist; die Unterlassung der Be- 
nachrichtigung ist nicht nur bei Gefahr im Verzuge zulässig. 
Die Anordnung der kommissarischen Vernehmung und Augen- 
scheinseinnahme, die nicht am Sitz des a. ö. K. G. stattfinden soll 
— bezüglich der am Sitz des Gerichts befindlichen Zeugen, die in 
der Hauptverhandlung nicht erscheinen können, kann der Vor- 
sitzende ohne weiteres die Beeidigung vornehmen —, wird aber 
nicht nur auf den hier fraglichen Zeitpunkt zu beschränken sein, 
sondern auch schon während des Ermitkelungsverfahrens selbst 
erfolgen können. Eine solche Ausdehnung wird die tunlichste 
Beschleunigung des Verfahrens unbedingt erforderlich machen. 
B. Hat bereits das Ermittelungsverfahren ergeben, daß ein 
hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist, so ist das Gericht, 
nicht aber der Vorsitzende allein berechtigt, das Verfahren 
ohne Hauptverhandlung einzustellen. Anderer Ansicht sind 
Stenglein und Ebermayer in Konsequenz ihrer Ansicht, daß 
das a. . K. G. außerhalb der Hauptverhandlung keine Beschlüsse 
fassen kann. Dieses Hindernis kommt aber nicht in Frage. Dann 
liegt aber kein Grund vor, dem a.o. K. G. ein Recht abzusprechen, 
Pürschel, Belagerungsgesetz 21
	        
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