Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

326 s 18. 
geordneten Gerichts unzulässig. Wird während der Sitzung 
eine strafbare Handlung begangen, die zur Zuständigkeit des 
a. ö. K. G. gehört, so kann dieses sofort zur Aburteilung schreiten; 
sonst wird nach # 185 G. V. G. zu verfahren sein. 
Die Vorschriften des G. V. G. §#58 186 ff. über die Gerichts- 
sprache gelten auch für die a.. K. G. 
5. a) Die Verhandlung beginnt, wie im ordentlichen Ver- 
fahren, mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen, die 
nach Verwarnung vorläufig zu entlassen sind. Darauf folgt die 
Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. 
b) An diese reiht sich der Vortrag des B.E. über die dem 
Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Dieser ersetzt nicht den 
Eröffnungsbeschluß, wie Stenglein und Ebermayer Note 9 und 
Walter (D. Str. S. 1915 S. 341) annehmen, sondern lediglich 
die Verlesung eines solchen. Denn der Eröffnungsbeschluß ist 
durch die in der Ladung des Angeklagten enthaltene Eröffnung, 
wessen er beschuldigt wird, ersetzt (ogl. oben Bem. II 3 Ab 
und O.L.G. Düsseldorf vom 18. 1. 1915). 
Der Vortrag wird sich nicht auf eine einfache Wiedergabe 
der kurzen Bemerkung des Vorsitzenden bei Anordnung der 
Hauptverhandlung, die schon in der Ladung enthalten ist, be- 
schränken können, sondern, da er die dem Angeklagten zur Last 
gelegte Tatsache enthalten soll, eine Darstellung in gedrängter 
Form unter Hervorhebung der Gesetzesbestimmung, gegen die 
verstoßen worden ist, geben müssen. 
Eine Verlesung der Anklageverfügung, wie Goldschmidt 
S. 39 sie in den Vortrag hineinlegen will, erfolgt natürlich 
von dem hier vertretenen Standpunkt aus nicht. Gerade der 
Abs. 1 Ziff. 3 läßt auch deutlich erkennen, wie unzutreffend die 
Ansicht von der Notwendigkeit einer schriftlichen Anklage ist; 
denn wenn nach dem Gesetz eine solche erhoben werden müßte, 
so müßte sie selbstverständlich auch verlesen werden. Dann hätte 
aber auch das Gesetz hier nicht erst einen mündlichen Vortrag 
des B. E. für erforderlich erachtet, sondern einfach bestimmt, 
daß die Anklage zu verlesen ist.
	        
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