326 s 18.
geordneten Gerichts unzulässig. Wird während der Sitzung
eine strafbare Handlung begangen, die zur Zuständigkeit des
a. ö. K. G. gehört, so kann dieses sofort zur Aburteilung schreiten;
sonst wird nach # 185 G. V. G. zu verfahren sein.
Die Vorschriften des G. V. G. §#58 186 ff. über die Gerichts-
sprache gelten auch für die a.. K. G.
5. a) Die Verhandlung beginnt, wie im ordentlichen Ver-
fahren, mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen, die
nach Verwarnung vorläufig zu entlassen sind. Darauf folgt die
Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
b) An diese reiht sich der Vortrag des B.E. über die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Dieser ersetzt nicht den
Eröffnungsbeschluß, wie Stenglein und Ebermayer Note 9 und
Walter (D. Str. S. 1915 S. 341) annehmen, sondern lediglich
die Verlesung eines solchen. Denn der Eröffnungsbeschluß ist
durch die in der Ladung des Angeklagten enthaltene Eröffnung,
wessen er beschuldigt wird, ersetzt (ogl. oben Bem. II 3 Ab
und O.L.G. Düsseldorf vom 18. 1. 1915).
Der Vortrag wird sich nicht auf eine einfache Wiedergabe
der kurzen Bemerkung des Vorsitzenden bei Anordnung der
Hauptverhandlung, die schon in der Ladung enthalten ist, be-
schränken können, sondern, da er die dem Angeklagten zur Last
gelegte Tatsache enthalten soll, eine Darstellung in gedrängter
Form unter Hervorhebung der Gesetzesbestimmung, gegen die
verstoßen worden ist, geben müssen.
Eine Verlesung der Anklageverfügung, wie Goldschmidt
S. 39 sie in den Vortrag hineinlegen will, erfolgt natürlich
von dem hier vertretenen Standpunkt aus nicht. Gerade der
Abs. 1 Ziff. 3 läßt auch deutlich erkennen, wie unzutreffend die
Ansicht von der Notwendigkeit einer schriftlichen Anklage ist;
denn wenn nach dem Gesetz eine solche erhoben werden müßte,
so müßte sie selbstverständlich auch verlesen werden. Dann hätte
aber auch das Gesetz hier nicht erst einen mündlichen Vortrag
des B. E. für erforderlich erachtet, sondern einfach bestimmt,
daß die Anklage zu verlesen ist.