Die Hauptverhandlung. 327
Der Vortrag des B.E. hat, wie sich dies schon aus seinen
oben dargelegten Eigenschaften ergibt, eine rein berichtende
Natur. Er hat daher, wie Stenglein und Ebermaher sowie
Walter a. a. O. mit Recht hervorheben, leinerlei rechtliche Wirkung
in bezug auf Feststellung des Umfangs der Anklage. Das Gericht
kann auch vom B. E. nicht erwähnte Tatumstände berücksichtigen
und die Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auf-
fossen, ohne den Angeklagten vorher darauf hinweisen zu müssen.
Weder #264 noch 5265 St. P.O. sind anwendbar: stellt sich heraus,
daß der Angeklagte noch eine andere Tat begangen hat, als
derentwegen er vor das a. ö. K. G. gestellt ist, so kann diese, wenn
sie zur Zuständigkeit des a.o. K. G. gehört, sofort mit abgeurteilt
werden, ohne daß es der Zustimmung des Angeklagten bedarf.
Dies letztere folgt schon aus dem Grundsatz der Beschleunigung.
Anderer Ansicht ohne Begründung ist Goldschmidt a.,a. O.
c) Dem Vortrag des B. E. folgt die Vernehmung des An-
geklagten oder, wie das Gesetz sagt, die Aufforderung an ihn,
sich über die ihm zur Last gelegten Tatsache zu äußern. Ein Zwang
zur Auslassung besteht somit für den Angeklagten nicht.
d) Daran schließt sich die Beweisaufnahme. Diese wird
sich im wesentlichen an die Formen der #s§# 243—256 St. P.O.
zu halten haben, soweit nicht der Zweck der Beschleunigung des
Verfahrens eine Abänderung erforderlich macht. Eine solche wird
insbesondere hinsichtlich der Vorschriften der 85 249, 250
St. P. O. erfolgen müssen: es kann auch die frühere Aussage
eines nicht erschienenen oder geladenen Zeugen verlesen werden,
selbst wenn sie nicht eidlich abgegeben ist: ebenso Goldschmidt a. a. O.
Anwesende Zeugen sind eidlich zu vernehmen.
Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme wird es
mit Rücksicht auf die freiere Stellung, die dem a. u. K. G. über-
haupt eingeräumt ist, keinem Bedenken unterliegen, ihm auch
die freiere Stellung des # 244 Abs. 2 St. P. O. einzuräumen und
die Anwendung des Abs. 1 auszuschließen: ebenso Goldschmidt a. a. O.
Bei Vergehen gegen Verbote des M. B. aus §# 9b bedarf
es der Verlesung der betreffenden Verordnung nicht; denn die