Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Hauptverhandlung. 327 
Der Vortrag des B.E. hat, wie sich dies schon aus seinen 
oben dargelegten Eigenschaften ergibt, eine rein berichtende 
Natur. Er hat daher, wie Stenglein und Ebermaher sowie 
Walter a. a. O. mit Recht hervorheben, leinerlei rechtliche Wirkung 
in bezug auf Feststellung des Umfangs der Anklage. Das Gericht 
kann auch vom B. E. nicht erwähnte Tatumstände berücksichtigen 
und die Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auf- 
fossen, ohne den Angeklagten vorher darauf hinweisen zu müssen. 
Weder #264 noch 5265 St. P.O. sind anwendbar: stellt sich heraus, 
daß der Angeklagte noch eine andere Tat begangen hat, als 
derentwegen er vor das a. ö. K. G. gestellt ist, so kann diese, wenn 
sie zur Zuständigkeit des a.o. K. G. gehört, sofort mit abgeurteilt 
werden, ohne daß es der Zustimmung des Angeklagten bedarf. 
Dies letztere folgt schon aus dem Grundsatz der Beschleunigung. 
Anderer Ansicht ohne Begründung ist Goldschmidt a.,a. O. 
c) Dem Vortrag des B. E. folgt die Vernehmung des An- 
geklagten oder, wie das Gesetz sagt, die Aufforderung an ihn, 
sich über die ihm zur Last gelegten Tatsache zu äußern. Ein Zwang 
zur Auslassung besteht somit für den Angeklagten nicht. 
d) Daran schließt sich die Beweisaufnahme. Diese wird 
sich im wesentlichen an die Formen der #s§# 243—256 St. P.O. 
zu halten haben, soweit nicht der Zweck der Beschleunigung des 
Verfahrens eine Abänderung erforderlich macht. Eine solche wird 
insbesondere hinsichtlich der Vorschriften der 85 249, 250 
St. P. O. erfolgen müssen: es kann auch die frühere Aussage 
eines nicht erschienenen oder geladenen Zeugen verlesen werden, 
selbst wenn sie nicht eidlich abgegeben ist: ebenso Goldschmidt a. a. O. 
Anwesende Zeugen sind eidlich zu vernehmen. 
Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme wird es 
mit Rücksicht auf die freiere Stellung, die dem a. u. K. G. über- 
haupt eingeräumt ist, keinem Bedenken unterliegen, ihm auch 
die freiere Stellung des # 244 Abs. 2 St. P. O. einzuräumen und 
die Anwendung des Abs. 1 auszuschließen: ebenso Goldschmidt a. a. O. 
Bei Vergehen gegen Verbote des M. B. aus §# 9b bedarf 
es der Verlesung der betreffenden Verordnung nicht; denn die
	        
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