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Verordnung stellt eine Rechtsnorm, wenn auch nicht des Straf-
rechts, so des Verwaltungsrechts dar; für sie gelten daher nicht
die Vorschriften über die Mündlichkeit des Verfahrens und die
Beweisaufnahme; es hängt vielmehr, wie bei allem objektiven
Recht, von dem Ermessen des Gerichts ab, in welcher Weise es
sich von dem Vorhandensein und dem Inhalt der Rechtsnorm
Kenntnis verschaffen will (R.G. I vom 28. 10. 1915, Leipz. Z.
1916 S. 368).
e)Der Beweisaufnahme folgt der Schlußvortrag des
B. E. „über die Resultate der Vernehmung und die Anwendung
des Gesetzes“. Dieser ist, wie Stenglein und Ebermayer Note 11
zu §& 13 hervorheben, nichts anderes als die Anklagebegründung
und die Antragstellung des Staatsanwalts im ordentlichen
Verfahren (5 257 St. P. O.). Die Erörterung des gesamten
Beweisergebnisses — und zwar nicht nur, soweit es die Ver-
nehmung der Zeugen und Sachverständigen, sondern auch die
sonstigen Beweismittel betrifft — ist dem B.E. mit Rücksicht
auf die Teilnahme der Laienrichter ausdrücklich zur Pflicht
gemacht.
Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das letzte
Wort zu. Ob B.E. und Verteidiger mehrfach das Wort er-
greifen können, hängt vom Ermessen des Gerichts ab (so Stenglein
a. a. O.). Dem Angeklagten wird aber stets das letzte Wort zu
geben sein.
#1) Den Schluß der Verhandlung bildet die Beratung und
Berkündung des Urteils.
Die Beratung ist geheim und hat sich nach ausdrücklicher
Vorschrift des Gesetzes sofort an die Verhandlung anzuschließen.
Insofern hat Kleinfeller Note 3b zu § 13 durchaus recht, wenn
er eine Aussetzung der Beratung für unzulässig hält. Die Polemik
Stengleins und Ebermayers hiergegen (Note 12 zu § 13), daß
dies mit der Kleinfellerschen Ansicht von der Freiheit des Gerichts
von Rechtsnormen nicht übereinstimme und daß unter Anwendung
der allgemeinen Prozeßnormen eine Aussetzung der Beratung
zulässig sei, scheitert an der Bestimmung des Abs. 4 Ziff. 3. Daß