Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

328 8 13. 
Verordnung stellt eine Rechtsnorm, wenn auch nicht des Straf- 
rechts, so des Verwaltungsrechts dar; für sie gelten daher nicht 
die Vorschriften über die Mündlichkeit des Verfahrens und die 
Beweisaufnahme; es hängt vielmehr, wie bei allem objektiven 
Recht, von dem Ermessen des Gerichts ab, in welcher Weise es 
sich von dem Vorhandensein und dem Inhalt der Rechtsnorm 
Kenntnis verschaffen will (R.G. I vom 28. 10. 1915, Leipz. Z. 
1916 S. 368). 
e)Der Beweisaufnahme folgt der Schlußvortrag des 
B. E. „über die Resultate der Vernehmung und die Anwendung 
des Gesetzes“. Dieser ist, wie Stenglein und Ebermayer Note 11 
zu §& 13 hervorheben, nichts anderes als die Anklagebegründung 
und die Antragstellung des Staatsanwalts im ordentlichen 
Verfahren (5 257 St. P. O.). Die Erörterung des gesamten 
Beweisergebnisses — und zwar nicht nur, soweit es die Ver- 
nehmung der Zeugen und Sachverständigen, sondern auch die 
sonstigen Beweismittel betrifft — ist dem B.E. mit Rücksicht 
auf die Teilnahme der Laienrichter ausdrücklich zur Pflicht 
gemacht. 
Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das letzte 
Wort zu. Ob B.E. und Verteidiger mehrfach das Wort er- 
greifen können, hängt vom Ermessen des Gerichts ab (so Stenglein 
a. a. O.). Dem Angeklagten wird aber stets das letzte Wort zu 
geben sein. 
#1) Den Schluß der Verhandlung bildet die Beratung und 
Berkündung des Urteils. 
Die Beratung ist geheim und hat sich nach ausdrücklicher 
Vorschrift des Gesetzes sofort an die Verhandlung anzuschließen. 
Insofern hat Kleinfeller Note 3b zu § 13 durchaus recht, wenn 
er eine Aussetzung der Beratung für unzulässig hält. Die Polemik 
Stengleins und Ebermayers hiergegen (Note 12 zu § 13), daß 
dies mit der Kleinfellerschen Ansicht von der Freiheit des Gerichts 
von Rechtsnormen nicht übereinstimme und daß unter Anwendung 
der allgemeinen Prozeßnormen eine Aussetzung der Beratung 
zulässig sei, scheitert an der Bestimmung des Abs. 4 Ziff. 3. Daß
	        
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