Die Hauptverhandlung. 329
das Resultat dieser Beratung möglicherweise eine Vertagung
zwecks Herbeischaffung weiterer Beweise oder wenigstens ein
nochmaliges Eintreten in die Verhandlung zwecks nochmaliger
Erhebung vorhandener Beweise sein kann, ist Stenglein und
Ebermayer zuzugeben, hat aber mit der obigen Frage nichts
zu tun.
Der B. E. nimmt an der Beratung nicht teil. Für die Be-
ratung selbst sind die Vorschriften der 88 194—199 G. V. G.
analog anzuwenden: der Vorsitzende leitet die Beratung; die
Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich in Analogie des
5#1919 G. V. G. nach dem Lebensalter, wobei der Vorsitzende
zuletzt stimmt (ebenso Cramer, Recht 1915 S. 83). Eine Ab-
stimmung nach dem Dienstalter fällt mit Rücksicht auf die Mischung
des Richterkollegiums weg. Eine Anwendung des 324
M. St. G. O., wonach erst die Zivilmitglieder und dann die Offlziere
zu stimmen haben, wie Goldschmidt S. 39 es will, ist gänzlich
ausgeschlossen, selbst vom grundsätzlichen Standpunkt Gold-
schmidts aus.
An der Beratung und Urteilsfassung dürfen nur solche
Richter teilnehmen, die während der ganzen Verhandlung un-
unterbrochen zugegen waren. Dieser allgemeine Grundsatz ist
mit Stenglein Note 14 gegen Kleinfeller Note 5 unbedingt auch
für das a.. K. G. festzuhalten. Ein Wechsel in der Besetzung
des Gerichts während der Verhandlung ist sonach nicht zulässig.
Das urteil wird nach bloßer Stimmenmehrheit gefaßt,
gleichgültig, wie der Spruch lautet; auch für die Schuldfrage
ist keine 5A8 Mehrheit vorgeschrieben. Das Urteil wird unmittelbar
dem Beschuldigten verkündet. Dem Worte „unmittelbar“ ist
eine doppelte Bedeutung beizulegen: einmal ist das Urteil sofort
nach Abschluß der Beratung zu verkünden, eine Aussetzung
der Urteilsverkündung wie nach § 267 St. P. O. ist daher un-
zulässig (ebenso Kleinfeller und Goldschmidt a. a. O.). Sodann
bedeutet die unmittelbare Verkündung, daß die Anwesenheit
des Angeklagten bei der Verkündung notwendig ist und daß
die Verkündung mündlich, nicht durch BVerlesung der Urteils-