Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Hauptverhandlung. 329 
das Resultat dieser Beratung möglicherweise eine Vertagung 
zwecks Herbeischaffung weiterer Beweise oder wenigstens ein 
nochmaliges Eintreten in die Verhandlung zwecks nochmaliger 
Erhebung vorhandener Beweise sein kann, ist Stenglein und 
Ebermayer zuzugeben, hat aber mit der obigen Frage nichts 
zu tun. 
Der B. E. nimmt an der Beratung nicht teil. Für die Be- 
ratung selbst sind die Vorschriften der 88 194—199 G. V. G. 
analog anzuwenden: der Vorsitzende leitet die Beratung; die 
Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich in Analogie des 
5#1919 G. V. G. nach dem Lebensalter, wobei der Vorsitzende 
zuletzt stimmt (ebenso Cramer, Recht 1915 S. 83). Eine Ab- 
stimmung nach dem Dienstalter fällt mit Rücksicht auf die Mischung 
des Richterkollegiums weg. Eine Anwendung des 324 
M. St. G. O., wonach erst die Zivilmitglieder und dann die Offlziere 
zu stimmen haben, wie Goldschmidt S. 39 es will, ist gänzlich 
ausgeschlossen, selbst vom grundsätzlichen Standpunkt Gold- 
schmidts aus. 
An der Beratung und Urteilsfassung dürfen nur solche 
Richter teilnehmen, die während der ganzen Verhandlung un- 
unterbrochen zugegen waren. Dieser allgemeine Grundsatz ist 
mit Stenglein Note 14 gegen Kleinfeller Note 5 unbedingt auch 
für das a.. K. G. festzuhalten. Ein Wechsel in der Besetzung 
des Gerichts während der Verhandlung ist sonach nicht zulässig. 
Das urteil wird nach bloßer Stimmenmehrheit gefaßt, 
gleichgültig, wie der Spruch lautet; auch für die Schuldfrage 
ist keine 5A8 Mehrheit vorgeschrieben. Das Urteil wird unmittelbar 
dem Beschuldigten verkündet. Dem Worte „unmittelbar“ ist 
eine doppelte Bedeutung beizulegen: einmal ist das Urteil sofort 
nach Abschluß der Beratung zu verkünden, eine Aussetzung 
der Urteilsverkündung wie nach § 267 St. P. O. ist daher un- 
zulässig (ebenso Kleinfeller und Goldschmidt a. a. O.). Sodann 
bedeutet die unmittelbare Verkündung, daß die Anwesenheit 
des Angeklagten bei der Verkündung notwendig ist und daß 
die Verkündung mündlich, nicht durch BVerlesung der Urteils-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.