Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 33
das Staatsministerium zur Verhängung des Bel. Zust. befugt ist,
und die daraus hergeleitete Folge, daß eine Verbindung mit
dem militärischen Oberbefehl nicht eine notwendige Erscheinung
des Bel. Zust. ist. Gehört aber das Recht des Bel. Zust. zur Polizei
und ist somit das Recht zu seiner Verhängung ein polizeiliches
oder ein Regierungsrecht, wie es vielfach genannt wird, so steht
es unzweifelhaft auch den Landesherren zu, oder wie Goldschmidt
zutreffend formuliert: „Der Bel. Zust. ist ein Akt der Sicherheits-
polizei zu dem nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 68
R. Verf. auch der Kaiser für das ganze Reichsgebiet befugt ist,
der aber im übrigen in die Zuständigkeit der Einzelstaaten
fällt.“
Gewichtiger ist dagegen der weitere Einwand aus den
Gründen Labands und Haenels, ob die Landesherren befugt sind,
auf dem Wege der Erklärung des Bel.Zust. nach den Landes-
gesetzen ohne besondere Zustimmung des Kaisers als Oberfeld-
herrn dem M. B. die Funktionen der Zivilverwaltung zu über-
tragen. In der Widerlegung dieses Einwands gehen die An-
sichten der oben genannten Schriftsteller auseinander: Bücher
S. 44ff. und ebenso Fleischmann S. 400 f. wollen aus Art. 66
Abs. 2 R. Verf. ein unbeschränktes Recht des Landesherrn zur
üÜbertragung der genannten Funktionen an den M. B. und eine
Verpflichtung dieses zur Übernahme nur in den Staaten ein-
räumen, die eigene Kontingente behalten haben, so daß also
außer Preußen nur noch Sachsen — die anderen beiden Staaten
mit eigenen Kontingenten, Württemberg und Bayern kommen
nicht in Frage: Württemberg kennt eine Verhängung des Kriegs-
oder Belagerungszustandes nicht, Bayern hat sein eigenes
Recht (vgl. Vorbem. vor §1, 2 III) — in Betracht käme, während
Baden und Anhalt das Recht zur übertragung der Funktionen
und damit das Recht zur Verhängung des landesrechtlichen
Bel. Zust. nicht hätten. Oldenburg, Waldeck, Hamburg und
Bremen kennen keine Übertragung der Zivilverwaltung an den
M. B.; für sie würde also dieses Hindernis der Verhängung
des Ausnahmezustandes wegfallen. Nikolai bekämpft diese An-
Pürschel, Belagerungsgesetz. 3