Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Organe der Erklärung des Kriegszustandes. 33 
das Staatsministerium zur Verhängung des Bel. Zust. befugt ist, 
und die daraus hergeleitete Folge, daß eine Verbindung mit 
dem militärischen Oberbefehl nicht eine notwendige Erscheinung 
des Bel. Zust. ist. Gehört aber das Recht des Bel. Zust. zur Polizei 
und ist somit das Recht zu seiner Verhängung ein polizeiliches 
oder ein Regierungsrecht, wie es vielfach genannt wird, so steht 
es unzweifelhaft auch den Landesherren zu, oder wie Goldschmidt 
zutreffend formuliert: „Der Bel. Zust. ist ein Akt der Sicherheits- 
polizei zu dem nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 68 
R. Verf. auch der Kaiser für das ganze Reichsgebiet befugt ist, 
der aber im übrigen in die Zuständigkeit der Einzelstaaten 
fällt.“ 
Gewichtiger ist dagegen der weitere Einwand aus den 
Gründen Labands und Haenels, ob die Landesherren befugt sind, 
auf dem Wege der Erklärung des Bel.Zust. nach den Landes- 
gesetzen ohne besondere Zustimmung des Kaisers als Oberfeld- 
herrn dem M. B. die Funktionen der Zivilverwaltung zu über- 
tragen. In der Widerlegung dieses Einwands gehen die An- 
sichten der oben genannten Schriftsteller auseinander: Bücher 
S. 44ff. und ebenso Fleischmann S. 400 f. wollen aus Art. 66 
Abs. 2 R. Verf. ein unbeschränktes Recht des Landesherrn zur 
üÜbertragung der genannten Funktionen an den M. B. und eine 
Verpflichtung dieses zur Übernahme nur in den Staaten ein- 
räumen, die eigene Kontingente behalten haben, so daß also 
außer Preußen nur noch Sachsen — die anderen beiden Staaten 
mit eigenen Kontingenten, Württemberg und Bayern kommen 
nicht in Frage: Württemberg kennt eine Verhängung des Kriegs- 
oder Belagerungszustandes nicht, Bayern hat sein eigenes 
Recht (vgl. Vorbem. vor §1, 2 III) — in Betracht käme, während 
Baden und Anhalt das Recht zur übertragung der Funktionen 
und damit das Recht zur Verhängung des landesrechtlichen 
Bel. Zust. nicht hätten. Oldenburg, Waldeck, Hamburg und 
Bremen kennen keine Übertragung der Zivilverwaltung an den 
M. B.; für sie würde also dieses Hindernis der Verhängung 
des Ausnahmezustandes wegfallen. Nikolai bekämpft diese An- 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 3
	        
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