330 8 18.
formel erfolgt. Eine Niederschrift der Urteilsformel nach der
Beratung ist daher nicht erforderlich (ebenso Stenglein und
Ebermayer a.a. O.). Die Fassung des Gesetzes erfordert nun
nicht die Annahme, daß das Ergebnis der Beratung stets ein
Urteil sein muß; das Gericht kann selbstverständlich, wenn dies
auch mit Rücksicht auf den Zweck des Verfahrens möglichst zu
vermeiden sein wird, auch, wie schon hervorgehoben, zu einer
Vertagung und Anordnung weiterer Beweiserhebungen kommen.
Würde das Gesetz stets die Fällung eines Urteils verlangen,
so müßte in Zweifelsfällen stets eine Freisprechung erfolgen,
was wohl kaum in der Absicht des Gesetzes liegt.
8) Daß über die Hauptverhandlung ein Protokoll zu führen
ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es ergibt sich dies aber aus
5 12 Abs. 4.
Der Inhalt des Protokolls bestimmt sich nach den Vorschriften
der §# 272, 273 St. P.O. 5 273 Abs. 2 ist nicht anwendbar: der
Inhalt der Zeugenaussagen braucht daher im Protokoll nicht
wiedergegeben zu werden. Den Schluß des Protokolls bildet
die Urteilsformel. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden,
im Falle seiner Behinderung von dem zweiten richterlichen
Zivilmitglied und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
IV. Das uUrteil.
1. Es kann nach Ziffer 4 nur auf Verurteilung zur gesetz-
lichen Strafe, auf Freisprechung oder Verweisung an den ordent-
lichen Richter lauten. Ein Urteil auf Einstellung des Verfahrens,
wie Goldschmidt S. 39 es zulassen will, ist nach der Gesetzes-
fassung ausgeschlossen; es kommt aber auch praktisch für die
a. ö. K. G. gar nicht in Frage; denn keins von den zur Zuständigkeit
des a. ö. K. G. gehörenden Delikten ist ein Antragsdelikt, in welchen
Fällen allein nach § 259 Abs. 2 St. P. O. die Einstellung zulässig
wäre; will man mit Goldschmidt S. 30 Anm. 38 die Einstellung
im ordentlichen Verfahren auch dann für zulässig erklären, wenn
die Tat nicht verfolgbar ist, insbesondere der ordentliche Straf-
rechtsweg nicht gegeben ist, so läßt sich auch dann schwer ein Fall
denken, wie eine solche nicht verfolgbare Tat vor die a. o. K. G.