332 §d 13.
Die Verweisung an den ordentlichen Richter erfolgt, wenn
das a. o. K. G. zur Aburteilung der Tat sich nicht für zuständig
hält, nicht schon, wie nach bayerischem Recht, in allen zweifel-
haften Fällen, wenn es weder die Schuld noch die Unschuld
des Angeklagten für voll erwiesen hält (Art. 453 Bayer. St. G. B.
von 1813, § 53 ff. Vollzugsvorschrift). Die Verweisung wird
also erfolgen müssen, wenn die Tat sich nicht als eine der in
610 aufgeführten herausgestellt oder wenn nach der Überzeugung
des Gerichts die Tat oder bei fortgesetzten Verbrechen und Ver-
gehen sämtliche Handlungen des Täters vor Erklärung des Kriegs-
zustandes begangen sind.
Stehen mehrere Verletzungen des St. G. B. zur Anklage,
so kann und muß eventuell das Urteil ein kombiniertes sein,
indem wegen der zur Zuständigkeit des a.o. K. G. gehörigen
Straftaten ein sachliches Erkenntnis ergeht, im übrigen aber
auf Verweisung erkannt wird. Dies muß auch bei Idealkonkurrenz
der mehreren Verletzungen des Strafgesetzes erfolgen (val.
Merüber auch Bem. III 3 a zu §& 10). Richtig ist auch, wenn
Stenglein Note 13 sagt, daß ein Urteil auf Verweisung dann
nicht zu ergehen braucht, wenn sich bei der Berhandlung Verdachts-
gründe hinsichtlich einer nicht zur Aburteilung stehenden und nicht
zur Zuständigkeit des a.ö. K.G. gehörenden Tat ergeben. In
solchem Falle genügt eine einfache Mitteilung an den Staats-
anwalt durch den Vorsitzenden.
Im Falle der Unzuständigkeit muß die Verweisung erfolgen,
auch wenn die Sache dadurch vor ein Schöffengericht gelangt.
Denn # 269 St. P. O. findet keine Anwendung: dem a. o. K. G.
gegenüber gibt es keine Gerichte niederer oder höherer Ordnung.
In dem auf Verweisung lautenden urteil ist zugleich eine
besondere Anordnung über die Fortdauer oder Aufhebung der
Haft zu treffen.
Mit der Verweisung wird das ordentliche Gericht unter
Zugrundelegung der durch das Urteil des a. . K. G. festgelegten
Anschuldigung in vollem Umfange zur Entscheidung über die
Handlungsweise des Angeklagten befugt, ohne daß es bei fort-