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das nach Ziff. 5 auch die Entscheidung über die Tatfrage, den
Rechtspunkt sowie das anzuwendende Gesetz enthalten muß, ent-
spricht aber inhaltlich vollständig den Anforderungen des # 205
St. P. O. Auf die äußere Form dürfte es dabei nicht ankommen.
Was nun die Voruntersuchung im schwurgerichtlichen Verfahren
anbelangt, so fehlt sie schon im Falle der Verweisung einer
Sache an das Schwurgericht im ordentlichen Berfahren: auch in
diesem Falle liegt lediglich ein vom Staatsanwalt geleitetes Er-
mittelungsverfahren vor, der ebenfalls nicht selbständig die Ver-
haftung des Beschuldigten verfügen kann. Es fehlt jeder Grund,
warum man das vom a.o. K. G. geleitete Ermittelungsverfahren,
das nach diesseitiger Ansicht gar nicht an diese Schranken ge-
bunden ist, anders beurteilen sollte.
Eine weitere Frage ist, wie im Falle der Verweisung die
vom a. o. K. G. im Urteil getroffene Anordnung über die Fort-
dauer der Haft zu beurteilen ist. Da diese Anordnung urteils-
bestandteil ist, unterliegt sie auch keinem Rechtsmittel, während
gegen den im ordentlichen Berfahren ergangenen Haftbefehl
Beschwerde zulässig isft. Um mit dem Übertritt ins ordentliche
Verfahren dem Angeklagten diesen Weg zu eröffnen, will Walter
von seinem Standpunkt aus in Schwurgerichtssachen den Unter-
suchungsrichter, der die Eröffnung der Voruntersuchung beschließt,
für verpflichtet halten, auch die Haftfortdauer anzuordnen; auf
den hier vertretenen Standpunkt übertragen, müßte also das
erkennende Gericht eine nochmalige Fortdauer des Haftbefehls
beschließen. Auch dies erscheint nicht zutreffend; wenn dies
eintreten müßte, wäre die Anordnung des a. o. K. G. überflüssig,
und das Gesetz hätte zweifellos, wenn es dies beabsichtigt hätte,
die Anordnung ohne weiteres sofort dem ordentlichen Gericht
übertragen; daß es für die sehr kurze Übergangszeit, bis die Akten
dem ordentlichen Gericht vorgelegt werden, eine besondere An-
ordnung für notwendig gehalten hätte, ist doch kaum anzunehmen.
Die Anordnung des a. o. K. G. gilt daher auch für das ordent-
liche Verfahren ohne besonderen Beschluß des jetzt zuständigen
Gerichts weiter. Der Nachteil für den Angeklagten, daß ihm