Das Urteil. 335
gegen die Anordnung kein Rechtsmittel zusteht, ist nicht zu
umgehen.
2. Während Ziffer 4 den erkennenden Teil des urteils
festlegt, regelt Ziffer 5 den begründenden Teil. Dessen Inhalt
wird hier bindend festgelegt: es muß neben den zu der äußeren
Form gehörenden Angaben über den Tag der Verhandlung und
über die Namen der Richter eine kurze Inhaltsangabe der Erklärung
des Angeklagten enthalten und erwähnen, daß und welche Beweis-
aufnahme stattgefunden hat; daran hat sich die vom Gericht ge-
troffene Entscheidung über die Tat= und Rechtsfrage unter Hervor-
hebung des auf die Tat angewendeten Gesetzes zu schließen. Diese
Urteilsgründe entsprechen im wesentlichen den im § 266 St. P. O.
angegebenen. Mehr als das in Ziffer 5 Vorgeschriebene braucht
das Urteil aber nicht zu enthalten; daß daneben auch §1266 St.P.O.
zu beachten ist, wie Stenglein (Note 12 zu § 13) annimmt — in
Betracht käme namentlich die Mußvorschrift des Abs. 4 — ist
nicht zutreffend; denn die St. P. O. ist auf jeden Fall nur da
anzuwenden, wo das Gesetz selbst keine Bestimmung trifft.
Das Urteil ist von allen Richtern und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen.
3. Gegen die Urteile des a. o. K. G. findet kein Rechtsmittel
statt (Ziffer 60). Sie gehen mit Ausnahme der auf Todesstrafe
lautenden mit der Verkündung in Rechtskraft über.
Der Ausschluß der Rechtsmittel ist im weitesten Sinne zu
verstehen; er erstreckt sich daher auch auf die Wiederaufnahme
des Verfahrens nach §# 399 St. P. O.; diese bleibt auch unzulässig,
wenn nach Auphebung der a. o. K. G. die Akten nach § 15 an die
ordentlichen Gerichte abgegeben sind, da abgeschlossene Verfahren
dadurch nicht unter die für das ordentliche Gericht maßgebenden
Normen treten (so auch O. L.G. Düsseldorf vom 25. 1. 1915,
Leipz. ZB. 1915 S. 3195, Stenglein Note 15, Ebermayer Note 13,
Goldschmidt S. 40).
Die Frage, ob gegen Beschlüsse des a. ö. K. G. das Rechts-
mittel der Beschwerde in Analogie der §§ 346 ff. St. P.O. zu-
lässig ist, ist m. E. theoretisch zu bejahen; denn der Ausschluß