Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Das Urteil. 335 
gegen die Anordnung kein Rechtsmittel zusteht, ist nicht zu 
umgehen. 
2. Während Ziffer 4 den erkennenden Teil des urteils 
festlegt, regelt Ziffer 5 den begründenden Teil. Dessen Inhalt 
wird hier bindend festgelegt: es muß neben den zu der äußeren 
Form gehörenden Angaben über den Tag der Verhandlung und 
über die Namen der Richter eine kurze Inhaltsangabe der Erklärung 
des Angeklagten enthalten und erwähnen, daß und welche Beweis- 
aufnahme stattgefunden hat; daran hat sich die vom Gericht ge- 
troffene Entscheidung über die Tat= und Rechtsfrage unter Hervor- 
hebung des auf die Tat angewendeten Gesetzes zu schließen. Diese 
Urteilsgründe entsprechen im wesentlichen den im § 266 St. P. O. 
angegebenen. Mehr als das in Ziffer 5 Vorgeschriebene braucht 
das Urteil aber nicht zu enthalten; daß daneben auch §1266 St.P.O. 
zu beachten ist, wie Stenglein (Note 12 zu § 13) annimmt — in 
Betracht käme namentlich die Mußvorschrift des Abs. 4 — ist 
nicht zutreffend; denn die St. P. O. ist auf jeden Fall nur da 
anzuwenden, wo das Gesetz selbst keine Bestimmung trifft. 
Das Urteil ist von allen Richtern und dem Gerichtsschreiber 
zu unterzeichnen. 
3. Gegen die Urteile des a. o. K. G. findet kein Rechtsmittel 
statt (Ziffer 60). Sie gehen mit Ausnahme der auf Todesstrafe 
lautenden mit der Verkündung in Rechtskraft über. 
Der Ausschluß der Rechtsmittel ist im weitesten Sinne zu 
verstehen; er erstreckt sich daher auch auf die Wiederaufnahme 
des Verfahrens nach §# 399 St. P. O.; diese bleibt auch unzulässig, 
wenn nach Auphebung der a. o. K. G. die Akten nach § 15 an die 
ordentlichen Gerichte abgegeben sind, da abgeschlossene Verfahren 
dadurch nicht unter die für das ordentliche Gericht maßgebenden 
Normen treten (so auch O. L.G. Düsseldorf vom 25. 1. 1915, 
Leipz. ZB. 1915 S. 3195, Stenglein Note 15, Ebermayer Note 13, 
Goldschmidt S. 40). 
Die Frage, ob gegen Beschlüsse des a. ö. K. G. das Rechts- 
mittel der Beschwerde in Analogie der §§ 346 ff. St. P.O. zu- 
lässig ist, ist m. E. theoretisch zu bejahen; denn der Ausschluß
	        
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