Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

336 l 13. 
der Rechtsmittel erstreckt sich nach Ziffer 6 nur auf Urteile. Eine 
ausdehnende Interpretation ist bei einer solchen Bestimmung 
nicht möglich. Praktisch scheitert die Zulässigkeit aber daran, 
daß es beim a. o.K.G. keine übergeordnete Instanz gibt; denn 
der M. B. stellt eine solche nicht dar, wie sich dies aus seiner oben 
Bem. ID zu 33 11, 12 dargelegten Stellung zu den a. u. K. G. 
von selbst ergibt. Aus diesem Grunde verneint auch Goldschmidt 
S. 41 die Frage grundsätzlich; daneben erörtert er die Unzulässig- 
keit der Beschwerde an Hand der Fälle, in denen die M. St. G. O. 
die Beschwerde zuläßt, wobei allerdings von seinem S. 33 fest- 
gelegten grundsätzlichen Standpunkt aus nicht recht verständlich 
ist, warum gerade hier wieder die M. St. G. O. zugrunde zu 
legen ist. " 
Aus der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anfechtung von 
Beschlüssen folgt der oben angenommene Standpunkt hin- 
sichtlich des Strafbefehls. 
Todesurteile des a. . K. G. werden nicht sofort mit der Ver- 
kündung, sondern erst mit der Bestätigung seitens des M. B. 
rechtskräftig. Das Recht der Bestätigung ist ein Teil des Ver- 
fahrens, keine Delegation des Begnadigungsrechts der Krone, 
mit dem sie nichts zu tun hat (so auch Stenglein a. a. O., Gold- 
schmidt S. 42). Versagt der M. B. die Bestätigung, so hat er das 
Urteil gleichzeitig aufzuheben. Das a. o. K. G. hat sodann in eine 
erneute Verhandlung der Sache einzutreten und ein neues 
Urteil zu fällen (ebenso Stenglein und Ebermayer a. a. O., Gold- 
schmidt S. 40). Dieser letztere meint nun weiter, daß in analoger 
Anwendung der für das feldgerichtliche Verfahren getroffenen 
Bestimmung des § 432 M. St. G. O. bei dem neuen Urteil die 
Personen nicht zugezogen werden dürfen, die bei der früheren 
Verhandlung mitgewirkt haben. Die Anwendung dieser speziell 
für ein Ausnahmeverfahren gegebenen Bestimmung läßt sich 
aber noch weniger rechtfertigen als die Anwendung der 
M. St. G. O. überhaupt. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung 
des Gesetzes können auch hier nur die Vorschriften der St. P. O. 
Anwendung finden; auch dieses kennt eine Aufhebung des Urteils
	        
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