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der Rechtsmittel erstreckt sich nach Ziffer 6 nur auf Urteile. Eine
ausdehnende Interpretation ist bei einer solchen Bestimmung
nicht möglich. Praktisch scheitert die Zulässigkeit aber daran,
daß es beim a. o.K.G. keine übergeordnete Instanz gibt; denn
der M. B. stellt eine solche nicht dar, wie sich dies aus seiner oben
Bem. ID zu 33 11, 12 dargelegten Stellung zu den a. u. K. G.
von selbst ergibt. Aus diesem Grunde verneint auch Goldschmidt
S. 41 die Frage grundsätzlich; daneben erörtert er die Unzulässig-
keit der Beschwerde an Hand der Fälle, in denen die M. St. G. O.
die Beschwerde zuläßt, wobei allerdings von seinem S. 33 fest-
gelegten grundsätzlichen Standpunkt aus nicht recht verständlich
ist, warum gerade hier wieder die M. St. G. O. zugrunde zu
legen ist. "
Aus der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anfechtung von
Beschlüssen folgt der oben angenommene Standpunkt hin-
sichtlich des Strafbefehls.
Todesurteile des a. . K. G. werden nicht sofort mit der Ver-
kündung, sondern erst mit der Bestätigung seitens des M. B.
rechtskräftig. Das Recht der Bestätigung ist ein Teil des Ver-
fahrens, keine Delegation des Begnadigungsrechts der Krone,
mit dem sie nichts zu tun hat (so auch Stenglein a. a. O., Gold-
schmidt S. 42). Versagt der M. B. die Bestätigung, so hat er das
Urteil gleichzeitig aufzuheben. Das a. o. K. G. hat sodann in eine
erneute Verhandlung der Sache einzutreten und ein neues
Urteil zu fällen (ebenso Stenglein und Ebermayer a. a. O., Gold-
schmidt S. 40). Dieser letztere meint nun weiter, daß in analoger
Anwendung der für das feldgerichtliche Verfahren getroffenen
Bestimmung des § 432 M. St. G. O. bei dem neuen Urteil die
Personen nicht zugezogen werden dürfen, die bei der früheren
Verhandlung mitgewirkt haben. Die Anwendung dieser speziell
für ein Ausnahmeverfahren gegebenen Bestimmung läßt sich
aber noch weniger rechtfertigen als die Anwendung der
M. St. G. O. überhaupt. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung
des Gesetzes können auch hier nur die Vorschriften der St. P. O.
Anwendung finden; auch dieses kennt eine Aufhebung des Urteils