338 § 13.
Für den reichs= oder landesrechtlichen Kriegs= oder Be-
lagerungszustand in Friedenszeiten, also im Falle des Aufruhrs
steht die Bestätigung der Todesurteile nach der ausdrücklichen
Bestimmung des Gesetzes stets dem Kommandierenden General
der Provinz zu.
V. Die Bollstreckung der Urteile hat nach Ziffer 7 und 8
innerhalb 24 Stunden nach Verkündung, bei auf Todesstrafe
lautenden Urteilen nach Bestätigung des Urteils zu erfolgen.
Diese Bestimmungen haben wieder zu einer Reihe von Zweifels-
fragen Anlaß gegeben.
1. Es fragt sich zunächst, wer die zuständige Bollstreckungs-
behörde ist. Mehliß (D. J.. 1915 S. 463 f.) und Goldschmidt
S. 41f. nehmen in Konsequenz ihrer Ansicht, daß die a. . K. G.
Organe der Militärgerichtsbarkeit sind, an, daß der M. B.,
der die a.o. K. G. einsetzt, die vollstreckende Behörde sei. Mehliß
fügt noch hinzu, daß es mit dem Zweck der schnellen und ent-
schiedenen Strafvollstreckung unvereinbar sei, wenn die Voll-
streckung dem M. B., der zu einer derartigen Ausführung be-
sonders geeignet sei und die vollziehende Gewalt besitze, ent-
zogen und der bürgerlichen Behörde übertragen würde, emp-
siehlt aber dann selbst dem M. B., die bürgerlichen Strafvoll=
streckungsbehörden um Vollstreckung zu ersuchen. Schäffer
(Recht 1915 S. 65) will dagegen die Strafvollstreckung auf An-
suchen des Vorsitzenden des a. ö. K. G. durch die Staatsanwalt-
schaft vornehmen lassen. Stenglein Note 16, Ebermayer Note 14
zu §## 13 meinen, daß die Strafen mit Ausnahme der Todes-
strafen „von demjenigen Gericht vollzogen werden, welches
ohne Einsetzung der a. o. K. G. zuständig gewesen wäre." Die
Praxis hat die Frage ebenfalls verschieden beantwortet, indem
sie die Vollstreckung teils dem Vorsitzenden, teils dem B. E.,
teils der Staatsanwaltschaft überließ.
Abzulehnen wird zunächst die Ansicht von Mehliß und
Goldschmidt sein, da hier grundsätzlich hinsichtlich der Natur der
a. o. K. G. ein anderer Standpunkt angenommen wird. Aber auch
in diesem Falle weist das Gesetz gerade darauf hin, daß der M. B.