Die Vollstreckung des Urteils. 339
nicht die zuständige Vollstreckungsbehörde ist. Denn wäre die
Ansicht von Mehliß und Goldschmidt richtig, so wäre die Be-
stimmung, daß die Todesstrafe durch Erschießen zu vollstrecken
ist, selbstverständlich und daher überflüssig. Denn die militärische
Vollstreckung der Todesstrafe erfolgte und erfolgt stets durch
Erschießen, anders als die bürgerliche Vollstreckung. Gerade
daß man es für notwendig hielt, diese Bestimmung zu treffen,
weist darauf hin, daß im übrigen nicht eine militärische Voll-
streckung eintreten sollte. Es kann auch nicht anerkannt werden,
daß der M. B., der die a. . K. G. einsetzt, stets die geeignetste
Instanz zur Vollstreckung wäre. Denn dieser M. B. braucht
seinen Sitz durchaus nicht am Sitz des a.o. K. G. zu haben; wie
sollte er nun die Vollstreckung innerhalb 24 Stunden bewirken?
Mehliß und Goldschmidt wollen sich, wenn auch nicht ausdrücklich,
für ihre Ansicht auf eine Außerung bei der Beratung des Gesetzes
berufen: bei der Frage der Bestätigung der Todesurteile be-
standen nämlich zunächst Meinungsverschiedenheiten zwischen
der zweiten und ersten Kammer (vgl. hierüber die Zusammen-
stellung der Materialien bei Goldschmidt S. 42), die zugunsten
der jetzigen Fassung des Gesetzes beendet wurden, nachdem der
Regierungskommissar Fleck bemerkt hatte, daß der M. B., wenn
er bei einem Todesurteil die Begnadigung herbeiführen wolle,
die Vollstreckung auszusetzen habe (Sten. Ber. der II. Kammer
1850 Bd. II S. 1371). Abgesehen von dem Wert einer solchen
Außerung überhaupt, kann speziell diese Außerung als beweis-
kräftig nicht angesehen werden, denn sie bezieht sich lediglich auf
die Todesstrafe und das bei dieser dem. M. B. eingeräumte Be-
stätigungsrecht; für diese Art der Bestrafung trifft das Gesetz
aber ausdrücklich Sonderbestimmungen, die nicht verallgemeinert
werden können.
Ebenso abzulehnen ist aber auch die Ansicht Stengleins
und Ebermayers, nach der die Bollstreckung ohne weiteres auf
die ordentlichen Strafvollstreckungsbehörden übergeht. Es ist
kein Grund einzusehen, weshalb mit der Aburteilung auf einmal
das ganze weitere Verfahren in die Hände der ordentlichen Gerichte
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