Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Vollstreckung des Urteils. 339 
nicht die zuständige Vollstreckungsbehörde ist. Denn wäre die 
Ansicht von Mehliß und Goldschmidt richtig, so wäre die Be- 
stimmung, daß die Todesstrafe durch Erschießen zu vollstrecken 
ist, selbstverständlich und daher überflüssig. Denn die militärische 
Vollstreckung der Todesstrafe erfolgte und erfolgt stets durch 
Erschießen, anders als die bürgerliche Vollstreckung. Gerade 
daß man es für notwendig hielt, diese Bestimmung zu treffen, 
weist darauf hin, daß im übrigen nicht eine militärische Voll- 
streckung eintreten sollte. Es kann auch nicht anerkannt werden, 
daß der M. B., der die a. . K. G. einsetzt, stets die geeignetste 
Instanz zur Vollstreckung wäre. Denn dieser M. B. braucht 
seinen Sitz durchaus nicht am Sitz des a.o. K. G. zu haben; wie 
sollte er nun die Vollstreckung innerhalb 24 Stunden bewirken? 
Mehliß und Goldschmidt wollen sich, wenn auch nicht ausdrücklich, 
für ihre Ansicht auf eine Außerung bei der Beratung des Gesetzes 
berufen: bei der Frage der Bestätigung der Todesurteile be- 
standen nämlich zunächst Meinungsverschiedenheiten zwischen 
der zweiten und ersten Kammer (vgl. hierüber die Zusammen- 
stellung der Materialien bei Goldschmidt S. 42), die zugunsten 
der jetzigen Fassung des Gesetzes beendet wurden, nachdem der 
Regierungskommissar Fleck bemerkt hatte, daß der M. B., wenn 
er bei einem Todesurteil die Begnadigung herbeiführen wolle, 
die Vollstreckung auszusetzen habe (Sten. Ber. der II. Kammer 
1850 Bd. II S. 1371). Abgesehen von dem Wert einer solchen 
Außerung überhaupt, kann speziell diese Außerung als beweis- 
kräftig nicht angesehen werden, denn sie bezieht sich lediglich auf 
die Todesstrafe und das bei dieser dem. M. B. eingeräumte Be- 
stätigungsrecht; für diese Art der Bestrafung trifft das Gesetz 
aber ausdrücklich Sonderbestimmungen, die nicht verallgemeinert 
werden können. 
Ebenso abzulehnen ist aber auch die Ansicht Stengleins 
und Ebermayers, nach der die Bollstreckung ohne weiteres auf 
die ordentlichen Strafvollstreckungsbehörden übergeht. Es ist 
kein Grund einzusehen, weshalb mit der Aburteilung auf einmal 
das ganze weitere Verfahren in die Hände der ordentlichen Gerichte 
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