Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

34 88 1, 2. 
sicht, weil die Mitwirkung des Militärs beim Bel. Zust. weit über 
das den Landesherren in Art. 66 Abs. 2 R. Verf. gewährleistete 
Requisitionsrecht hinausgehe, hält aber für Baden speziell einen 
Belagerungszustand mit Hilfe allein der Gendarmerie für durch- 
führbar (1I) und will einen landesrechtlichen Belagerungszustand 
dann für zulässig annehmen, wenn die betr. Landesherren mit 
dem Kaiser eine Vereinbarung treffen, durch die er ihnen die 
Truppen für die Zwecke des Bel. Zust. zur Verfügung stellt. 
Goldschmidt dagegen läßt das Recht der Landesherren und die 
entsprechende Pflicht des M. B. auch in den Staaten bestehen, 
die keine eigenen Kontingente besitzen, sondern Militärkonventionen. 
mit Preußen geschlossen haben: denn „die Militärkonventionen 
räumen den Staatsoberhäuptern die freie Verfügung über die 
in ihren Gebieten dislozierten Truppen" zu Zwecken des inneren 
Dienstes „ein“ und „bestimmen, daß auch bei Requisition des Mili- 
tärs zu polizeilichen Zwecken die „Leitung der zur Herstellung der 
Ordnung zu ergreifenden Maßregeln“ auf den M. B. übergehe“; 
für die Staaten mit eigenem Kontingent folge aber das Recht 
zweifellos aus Art. 66 Abs. 2 R. Verf. Diese Sätze Goldschmidts 
dürften das Richtige treffen. Es ist ihnen noch folgendes hinzu- 
zufügen, was die letzten Zweifel beseitigt: In der vom Kaiser 
genehmigten „Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs 
und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen“ 
vom 19. 3. 1914 (vgl. Dietz, Taschenbuch Bd. II S. 391 ff. insbes. 
S. 395 und Romen-Rissom S. 132) findet sich unter III ein Ab- 
schnitt „vom Kriegs- und Belagerungszustand“. Dieser unter- 
scheidet ausdrücklich zwischen dem reichsrechtlichen Kr. Zust. 
und dem landesrechtlichen Belagerungszustand und sagt, nachdem 
er in Ziffer 4 bis 6 den landesrechtlichen Belagerungszustand 
in Preußen und Elsaß--Lothringen auch für den Fall des Krieges 
behandelt hat, in Ziffer 7: „J.u übrigen Bundesgebiet sind für 
die Erklärung des Belagerungszustandes im Falle eines Aufruhrs 
die Bestimmungen der betr. Verfassungen und der Landesgesetze 
maßgebend. Die Militärbefehlshaber sind ermächtigt, bei Hand- 
habung des von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger
	        
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