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sicht, weil die Mitwirkung des Militärs beim Bel. Zust. weit über
das den Landesherren in Art. 66 Abs. 2 R. Verf. gewährleistete
Requisitionsrecht hinausgehe, hält aber für Baden speziell einen
Belagerungszustand mit Hilfe allein der Gendarmerie für durch-
führbar (1I) und will einen landesrechtlichen Belagerungszustand
dann für zulässig annehmen, wenn die betr. Landesherren mit
dem Kaiser eine Vereinbarung treffen, durch die er ihnen die
Truppen für die Zwecke des Bel. Zust. zur Verfügung stellt.
Goldschmidt dagegen läßt das Recht der Landesherren und die
entsprechende Pflicht des M. B. auch in den Staaten bestehen,
die keine eigenen Kontingente besitzen, sondern Militärkonventionen.
mit Preußen geschlossen haben: denn „die Militärkonventionen
räumen den Staatsoberhäuptern die freie Verfügung über die
in ihren Gebieten dislozierten Truppen" zu Zwecken des inneren
Dienstes „ein“ und „bestimmen, daß auch bei Requisition des Mili-
tärs zu polizeilichen Zwecken die „Leitung der zur Herstellung der
Ordnung zu ergreifenden Maßregeln“ auf den M. B. übergehe“;
für die Staaten mit eigenem Kontingent folge aber das Recht
zweifellos aus Art. 66 Abs. 2 R. Verf. Diese Sätze Goldschmidts
dürften das Richtige treffen. Es ist ihnen noch folgendes hinzu-
zufügen, was die letzten Zweifel beseitigt: In der vom Kaiser
genehmigten „Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs
und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen“
vom 19. 3. 1914 (vgl. Dietz, Taschenbuch Bd. II S. 391 ff. insbes.
S. 395 und Romen-Rissom S. 132) findet sich unter III ein Ab-
schnitt „vom Kriegs- und Belagerungszustand“. Dieser unter-
scheidet ausdrücklich zwischen dem reichsrechtlichen Kr. Zust.
und dem landesrechtlichen Belagerungszustand und sagt, nachdem
er in Ziffer 4 bis 6 den landesrechtlichen Belagerungszustand
in Preußen und Elsaß--Lothringen auch für den Fall des Krieges
behandelt hat, in Ziffer 7: „J.u übrigen Bundesgebiet sind für
die Erklärung des Belagerungszustandes im Falle eines Aufruhrs
die Bestimmungen der betr. Verfassungen und der Landesgesetze
maßgebend. Die Militärbefehlshaber sind ermächtigt, bei Hand-
habung des von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger