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übergehen soll. Nach § 15 sollen die ordentlichen Gerichte von
Amts wegen mit dem Verfahren der a. ö.K.G. erst nach Auf-
hebung derselben sich zu beschäftigen haben; wenn sie es in einem
früheren Stadium tun sollten, hätte es einer ausdrücklichen
Bestimmung bedurft.
Dem Gesetz und der von ihm verlangten schnellen Voll-
streckung entspricht es nur, wenn die Strafvollstreckung in den
Händen des a.o.K. G. verbleibt. Nur dieses ist in der Lage, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um wirklich die vor-
geschriebene Frist von 24 Stunden einzuhalten. In Frage käme
mnun, wer von den Gerichtspersonen die Vollstreckung durch-
zuführen hätte. Der B. E. kann es deswegen nicht tun, weil
seine Aufgaben durch das Gesetz genau festgelegt sind und die
Strafvollstreckung unter diesen nicht aufgeführt ist. Es bleibt
also nur übrig, die Strafvollstreckung dem a. o. K. G., vertreten
durch seinen Vorsitzenden, zu überlassen. Letzterer hat die Straf-
vollstreckung namens des Gerichts anzuordnen; dieses hat die
während der Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen
in analoger Anwendung der §§ 490 ff. St. P. O. zu treffen. Der
Vorsitzende verfügt also sofort nach Erlaß des Urteils (mit Aus-
nahme der Todesurteile) die Aufnahme des Verurteilten in die
nächste Strafanstalt, wobei er die Verfügung unter die be-
glaubigte Abschrift der Urteilsformel setzt. Damit dieser Ver-
fügung Folge geleistet wird, wird er sich schon bei Beginn der
Tätigkeit des a. . K. G. mit dem dieses einsetzenden M. B. in
Verbindung zu setzen haben, der kraft seiner vollziehenden Gewalt
auch die Strafanstalten mit den erforderlichen Anweisungen
versehen kann. Der Vorsitzende kann aber, wenn dies mit dem
Zweck der schnellen Vollstreckung vereinbar ist, auch die Staats-
anwaltschaft oder die zuständigen Amtsgerichte um Vollstreckung
der Strafe ersuchen. Dieses Verfahren dürfte auch dem prak-
tischen Bedürfnis entsprechen. Derselben Ansicht wie hier ist
Rissom (in Dietz' Taschenbuch Bd. II S. 116).
2. Eine weitere Frage ist, ob angesichts der Bestimmungen
des Gesetzes, die auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeuten