Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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begonnenen Vollstreckung bei Einreichung eines Gnadengesuches 
zulässig sein. Daß aber die Einreichung des Gnadengesuchs die 
Vollstreckung mit Notwendigkeit hemmen soll, wie Schaeffer 
a. a. O. annimmt, weil sonst das Gnadenrecht der Krone illusorisch 
gemacht werden könnte, möchte ich nicht als zutreffend bezeichnen. 
Eine solche unbedingte Hemmung der Strafvollstreckung würde 
schließlich den ganzen Zweck der Bestimmung der Ziffer 7 ver- 
eiteln; denn dann stünde es im Belieben des Verurteilten, durch 
schnelle Einreichung eines Gnadengesuches der schnellen Voll- 
streckung zu entgehen. Es muß vielmehr hier der Strafvoll- 
streckungsbehörde, also nach diesseitiger Ansicht dem Vorsitzenden 
des a. ö. K. G. die Prüfung überlassen werden, ob im Einzelfall 
ein Aufschub oder eine Aussetzung zu erfolgen hat oder nicht. 
Dem Gnadenrecht der Krone geschieht dadurch kein Abbruch; 
denn die Strafvollstreckungsbehörde wird Ausschub und Aus- 
setzung pflichtgemäß dann bewilligen, wenn das Gnadengesuch 
voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat: wie hier auch Goldschmidt 
a. a. O, der nur eine Befugnis des M. B. zur Erteilung des Auf- 
schubs annimmt, wohl auch Mehliß und Cramer a. a. O. und für 
das bayerische Recht s 58 Vollzugsvorschrift. Daß die Zulässig- 
keit einer solchen Strafaussetzung auch schon bei der Beratung 
des Gesetzes in Erwägung gezogen wurde, ergibt die oben wider- 
gegebene Außerung des Regierungskommissars Fleck. 
Auch in der Praxis der elsaß-lothringischen a. o. K. G. er- 
folgt die Handhabung in der vorstehend erwähnten Weise auf 
Grund einer Allgemeinen Verfügung für Elsaß-Lothringen 
vom 2. 6. 1915. Danach setzt sich der Vorsitzende wegen der 
Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über das 
Gnadengesuch mit dem B. E. in Verbindung; bis zum Eingang 
der Außerung dieses ist die Strafvollstreckung einstweilen auf- 
zuschieben, wenn eine Befürwortung des Gnadengesuches in 
Aussicht genommen ist; bei zustimmender Erklärung des B. E. 
ist sodann die Strafvollstreckung auszusetzen. Glaubt der Vor- 
sitzende abweichend vom B. E. die Begnadigung befürworten 
und vaher auch die Strafvollstreckung aussetzen zu sollen, so ist
	        
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