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begonnenen Vollstreckung bei Einreichung eines Gnadengesuches
zulässig sein. Daß aber die Einreichung des Gnadengesuchs die
Vollstreckung mit Notwendigkeit hemmen soll, wie Schaeffer
a. a. O. annimmt, weil sonst das Gnadenrecht der Krone illusorisch
gemacht werden könnte, möchte ich nicht als zutreffend bezeichnen.
Eine solche unbedingte Hemmung der Strafvollstreckung würde
schließlich den ganzen Zweck der Bestimmung der Ziffer 7 ver-
eiteln; denn dann stünde es im Belieben des Verurteilten, durch
schnelle Einreichung eines Gnadengesuches der schnellen Voll-
streckung zu entgehen. Es muß vielmehr hier der Strafvoll-
streckungsbehörde, also nach diesseitiger Ansicht dem Vorsitzenden
des a. ö. K. G. die Prüfung überlassen werden, ob im Einzelfall
ein Aufschub oder eine Aussetzung zu erfolgen hat oder nicht.
Dem Gnadenrecht der Krone geschieht dadurch kein Abbruch;
denn die Strafvollstreckungsbehörde wird Ausschub und Aus-
setzung pflichtgemäß dann bewilligen, wenn das Gnadengesuch
voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat: wie hier auch Goldschmidt
a. a. O, der nur eine Befugnis des M. B. zur Erteilung des Auf-
schubs annimmt, wohl auch Mehliß und Cramer a. a. O. und für
das bayerische Recht s 58 Vollzugsvorschrift. Daß die Zulässig-
keit einer solchen Strafaussetzung auch schon bei der Beratung
des Gesetzes in Erwägung gezogen wurde, ergibt die oben wider-
gegebene Außerung des Regierungskommissars Fleck.
Auch in der Praxis der elsaß-lothringischen a. o. K. G. er-
folgt die Handhabung in der vorstehend erwähnten Weise auf
Grund einer Allgemeinen Verfügung für Elsaß-Lothringen
vom 2. 6. 1915. Danach setzt sich der Vorsitzende wegen der
Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über das
Gnadengesuch mit dem B. E. in Verbindung; bis zum Eingang
der Außerung dieses ist die Strafvollstreckung einstweilen auf-
zuschieben, wenn eine Befürwortung des Gnadengesuches in
Aussicht genommen ist; bei zustimmender Erklärung des B. E.
ist sodann die Strafvollstreckung auszusetzen. Glaubt der Vor-
sitzende abweichend vom B. E. die Begnadigung befürworten
und vaher auch die Strafvollstreckung aussetzen zu sollen, so ist