344 g 13.
bisher grundsätzlich ferngehalten ist; aber dies ist schließlich, wie
Cramer dagegen bemerkt, auch in den ordentlichen Strafsachen
der Fall, in denen die Amtsgerichte die Strafvollstreckung haben
und in denen die Staatsanwaltschaft sich bis dahin möglicher-
weise noch nicht betätigt hat. Dem Abelstand kann dadurch ab-
geholfen werden, daß die Landesjustizverwaltungen den M. B.
ersuchen, die Bearbeitung der Gnadensachen dem Vorsitzenden
des Gerichts zu übertragen, wie dies in Elsaß--Lothringen ge-
schehen ist.
3. Schließlich ist noch zu erörtern, ob ein Strafaufschub
oder eine Strafunterbrechung auch außer in den Fällen der Ein-
reichung eines Gnadengesuchs sich mit der vom Gesetz verlangten
schnellen Vollstreckung verträgt. Dies ist unbedingt zu bejahen
für die in 3 487 Abs. 1 und 2 St. P. O. vorgesehenen Fälle der
Geisteskrankheit oder einer sonstigen, lebensge fährlichen Krank-
heit. Der Zweck der schnellen Vollstreckung muß hier den Inter-
essen des Verurteilten weichen. Aber auch in anderen Fällen,
insbesondere in denen der §#§# 487 Abs. 3, 488 St. P. O. wird
man die Zulässigkeit nicht verneinen können; die Erteilung des
Strafaufschubs ist hier in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt,
der mit Rücksicht auf die Verwirklichung der Bestimmung der
Ziffer 7 die betreffenden Gesuche natürlich einer strengeren
Untersuchung unterwerfen wird, als sie sonst üblich ist, und in
erster Linie den Zweck des Gesetzes ins Auge zu fassen haben
wird: wie hier Mehliß a. a. O., Goldschmidt S. 43.
Auch gegen die Zulässigkeit der Anwendung der landes-
gesetzlichen Vorschriften über die bedingte Begnadigung Jugend-
licher wird grundsätzlich nichts einzuwenden sein (so außer Mehliß
auch Cramer a. a. O.). Es wird aber auch hier zu beachten sein,
daß in erster Reihe der Zweck des Gesetzes, durch schnelle Voll-
streckung abschreckend zu wirken, zu erfüllen ist: erst wenn nach
Lage des Falles eine strenge Durchführung des Zweckes nicht am
Platze ist, wird man zur Anwendung der Vorschriften kommen können.
4. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist lediglich von der
Bestätigung des M. B. abhängig. Die Entschließung des Landes-