Die Kosten des Verfahrens. 345
herrn über die Ausübung des Gnadenrechts braucht nicht ein-
geholt zu werden. Die entsprechende Vorschrift des § 485 Abs. 1
Satz 2 St. P.O. ist hier durch die Regelung des B. Z. G. aus-
geschlossen (ebenso Goldschmidt S. 42). Dagegen wird eine
entsprechende Anwendung des § 485 Abs. 2, der einen allgemeinen
Grundsatz ausspricht, die Todesstrase an Schwangeren und
geisteskranken Personen nicht vollstreckt werden können.
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Es sind
Zweifel geäußert worden (u. a. von Nikolai S. 37), ob angesichts
der Bestimmungen der 88 13 St. G. B., 6 E.G. St. G. B. diese Art
des Vollzugs noch zulässig ist. Diese Zweifel sind aber unbegründet.
Allerdings hat, wie gesagt, auch das a. ö. K. G. die Bestimmungen
des St. G. B. zu beachten, aber doch nur, soweit nicht das B. Z. G.
zulässigerweise abweichende Bestimmungen trifft. Durch 8 6
E.G. St. G. B. ist eine solche abweichende Bestimmung nicht
ausgeschlossen; denn § 6 betrifft nur die Strafarten, nicht aber
den Vollzug derselben. Es bedarf also zur Aufrechterhaltung
der Bestimmung der Ziffer 8 nicht des unberechtigten Hinweises
auf den militärischen Charakter der a.. K.G. üÜber Ziffer 8
Abs. 2 wird bei §# 15 zu sprechen sein.
5. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand im Falle
des Aufruhrs ist bezüglich der Strafvollstreckung noch der 8 10
Abs. 3 zu beachten: im Falle der provisorischen Suspension
des Art. 7 Verf. Urk. durch den M. B. bleibt die Vollstreckung
bis zur Genehmigung der Suspension durch das Staats-
ministerium ausgesetzt.
VI. Die Kosten des Verfahrens.
1. Die Beantwortung der Frage, welcher Fiskus die Kosten
des a.o. K. G. zu tragen hat und wem demnach auch die vom
Angeklagten eingezogenen Geldstrafen und Gebühren zufließen,
hängt ebenfalls von der Beantwortung der Frage nach der
Natur der a. . K. G. ab (ugl. Vorbem. II2 zu §# 10—15). Nach
der hier vertretenen Ansicht sind die Landesjustizverwaltungen
der zuständige Fiskus, nicht, wie Goldschmidt S. 15 annimmt,
die Militäriustizverwaltung. So wird es auch in der Praxis