Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Beendigung der Wirksamleit der a. o. K. G. 347 
über die Kostenlast hat das Gericht im Urteil eine Ent- 
scheidung zu treffen, außer im Falle der Verweisung. In diesem 
Falle hat das ordentliche Gericht auch über die Kosten des kriegs- 
gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden (ebenso Goldschmidt S.44). 
VII. Daß das Gesetz betreffend Entschädigung für un- 
schuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. 7. 1904 entsprechend 
anwendbar ist, möchte ich mit Goldschmidt S. 43 gegen das 
a. o. K. G. Koblenz annehmen, da aus dem Gesetz kein Anlaß 
für die Nichtanwendung herzuleiten ist. 
8 14. 
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der 
Beendigung des Belagerungszustandes auf. 
8 15. 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden 
alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urteile samt 
Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, 
sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an 
die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in 
den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurteilten 
Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen und 
nur in den Fällen des 5 9 nach den in diesem ge- 
troffenen Strafbestimmungen zu erkennen. 
I. 1. Die Wirksamkeit der a. o. K. G. hört nach §8 14 auf 
alle Fälle mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf. 
Die Beendigung des reichsrechtlichen Kriegszustandes erfolgt, 
falls nicht etwa schon in der Erklärung ein bestimmter Zeitpunkt 
angegeben ist, durch kaiserliche Berordnung. Sie wird mit der 
Veröffentlichung dieser im R. G. Bl. rechtswirksam, nicht erst 
mit der in § 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung (vgl. Bem. VII 
zu 8 3).
	        
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