Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

348 g8 14, 15 
Mit diesem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit hört die Wirk- 
samkeit der a. ö. K. G. auf. Akte, die sie etwa in der Zwischenzeit 
zwischen der Veröffentlichung der Aufhebungsverordnung im 
R. G. Bl. und der Kenntnis hiervon vornehmen, sind ungültig; 
Urteile gelten als nicht erlassen (ebenso Stenglein und Ebermayer 
Note 1 zu 855 14, 15 bzw. Note zu § 14). Praktisch werden aller- 
dings bei den heutigen Verkehrsverhältnissen solche Akte kaum 
vorkommen. 
Die Bestimmung des § 14 ist nicht überflüssig, weil man 
sonst annehmen könnte, daß die a.. K. G. ihre Tätigkekt bis zur 
Erledigung aller schwebenden Sachen fortzusetzen hätten. 
2. Es ist nicht zu bezweifeln, daß der M. B., der die a.. K. G. 
einsetzt, auch berechtigt ist, noch während des Kriegszustandes 
die a. o. K. G. aufzuheben (vgl. auch bayer. K. Z. G. Art. 10 und die 
Begründung hierzu bei v. Suttner S. 38). Die Aufhebung er- 
folgt dann durch besondere Verfügung. In analoger Anwendung 
des 8 14 hört mit dem Erlaß dieser Verfügung die Wirksamkeit 
der a. ö. K. G. auf. 
3. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand gelten keine 
Besonderheiten (vgl. auch hierzu Bem. VII zu 3 3). 
II. 1. Nach Aufhebung des Kriegs= oder Belagerungs- 
zustandes gehen alle Akten in den vom a.o. K.G. bereits er- 
ledigten Sachen (Urteile nebst Belagstücken und dazu gehörigen 
Verhandlungen) in die Verwahrung des ordentlichen Gerichts 
über. Dasselbe wird natürlich auch von den in der Gerichts- 
schreiberei besonders geführten Generalakten und Listen zu gelten 
haben. Welches Gericht für die Verwahrung zuständig ist, kann 
zweifelhaft sein; eine Trennung nach der sachlichen Zuständig- 
keit, wie bei schwebenden Sachen, ist praktisch nicht durchführbar. 
Es dürfte wohl hier stets das am Sitz des 'a. u. K.G. befindliche, 
höchste ordentliche Strafgericht in Frage kommen. 
Für diese erledigten Sachen tritt eine Anderung durch die 
Aufhebung der a.. K. G. nicht ein. Insbesondere wird dadurch 
nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor- 
schriften der St. P.O. ermöglicht; eine Verfahrenstätigkeit der
	        
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