348 g8 14, 15
Mit diesem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit hört die Wirk-
samkeit der a. ö. K. G. auf. Akte, die sie etwa in der Zwischenzeit
zwischen der Veröffentlichung der Aufhebungsverordnung im
R. G. Bl. und der Kenntnis hiervon vornehmen, sind ungültig;
Urteile gelten als nicht erlassen (ebenso Stenglein und Ebermayer
Note 1 zu 855 14, 15 bzw. Note zu § 14). Praktisch werden aller-
dings bei den heutigen Verkehrsverhältnissen solche Akte kaum
vorkommen.
Die Bestimmung des § 14 ist nicht überflüssig, weil man
sonst annehmen könnte, daß die a.. K. G. ihre Tätigkekt bis zur
Erledigung aller schwebenden Sachen fortzusetzen hätten.
2. Es ist nicht zu bezweifeln, daß der M. B., der die a.. K. G.
einsetzt, auch berechtigt ist, noch während des Kriegszustandes
die a. o. K. G. aufzuheben (vgl. auch bayer. K. Z. G. Art. 10 und die
Begründung hierzu bei v. Suttner S. 38). Die Aufhebung er-
folgt dann durch besondere Verfügung. In analoger Anwendung
des 8 14 hört mit dem Erlaß dieser Verfügung die Wirksamkeit
der a. ö. K. G. auf.
3. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand gelten keine
Besonderheiten (vgl. auch hierzu Bem. VII zu 3 3).
II. 1. Nach Aufhebung des Kriegs= oder Belagerungs-
zustandes gehen alle Akten in den vom a.o. K.G. bereits er-
ledigten Sachen (Urteile nebst Belagstücken und dazu gehörigen
Verhandlungen) in die Verwahrung des ordentlichen Gerichts
über. Dasselbe wird natürlich auch von den in der Gerichts-
schreiberei besonders geführten Generalakten und Listen zu gelten
haben. Welches Gericht für die Verwahrung zuständig ist, kann
zweifelhaft sein; eine Trennung nach der sachlichen Zuständig-
keit, wie bei schwebenden Sachen, ist praktisch nicht durchführbar.
Es dürfte wohl hier stets das am Sitz des 'a. u. K.G. befindliche,
höchste ordentliche Strafgericht in Frage kommen.
Für diese erledigten Sachen tritt eine Anderung durch die
Aufhebung der a.. K. G. nicht ein. Insbesondere wird dadurch
nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-
schriften der St. P.O. ermöglicht; eine Verfahrenstätigkeit der