Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Behandl. d. Sachen d. a. v. K. G. u. Aufheb. d. Kriegszustand. 349 
ordentlichen Gerichte tritt vielmehr nach § 15 nur für die noch 
schwebenden Sachen ein (ebenso O.L.G. Düsseldorf vom 25. 1. 
1915, Leipz. Z. 1915 S. 319 19). 
2. Die zur Zeit der Aufhebung der a. . K. G. noch schwebenden 
Untersuchungssachen werden an die ordentlichen Gerichte ab- 
gegeben. Sie gehen in dem Stadium über, in dem sie sich zur 
Zeit der Aufhebung bei dem a.o. K. G. befunden haben, und sind 
von diesem Stadium ab von den ordentlichen Gerichten nach 
den für diese maßgebenden Bestimmungen zu behandeln. 
Schwierigkeiten ergeben sich dabel nur für die Frage, in welchem 
Stadium das a. o. K. G. mit der Sache bereits als erkennendes 
Gericht befaßt war; denn in diesem Falle hat auch das ordent- 
liche Gericht nur als erkennendes Gericht mit der Sache zu tun. 
Nach der Bem. II 3 Ab zu &s 13 mit dem O. L.G. Düsseldorf 
(Entsch. vom 18. 1. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 318 18) vertretenen 
Ansicht wird der Eröffnungsbeschluß des ordentlichen Ver- 
fahrens durch die in der Ladung des Angeklagten zur Haupt- 
verhandlung enthaltenen Eröffnung, wessen er beschuldigt wird, 
ersetzt. Mit diesem Zeitpunkt ist das a. ö. K. G. als erkennendes 
Gericht mit der Sache befaßt. Ist also zur Zeit der Aufhebung 
des a. ö. K. G. die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung 
mit der genannten Eröffnung bereits erfolgt, so geht das Ver- 
fahren an das ordentliche Gericht als erkennendes Gericht über, 
d. h. es bedarf weder einer Anklageerhebung seitens der Staats- 
anwaltschaft noch eines förmlichen Eröffnungsbeschlusses; es 
ist vielmehr lediglich Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, 
in der an Stelle des Eröffnungsbeschlusses der aus den Akten 
ersichtliche Bermerk des Vorsitzenden über die dem Angeklagten 
zur Last gelegte Tat verlesen wird. Ordentliches Gericht ist in 
diesem Falle das nach den Vorschriften des G. V. G. für die einzelne 
Tat zuständige Gericht. In Fällen, in denen das Schöffengericht 
nur auf Grund einer Überweisung nach 5 75 G. V. G. zuständig 
ist, kommt diese Zuständigkeit nicht in Frage, da die Uberweisung 
nur durch den formellen Eröffnungsbeschluß möglich ist, ein 
solcher aber hier nicht vorhanden ist. Ist dagegen eine Ladung
	        
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