Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

350 88 14, 15. 
des Angeklagten noch nicht erfolgt, oder diese zwar verfügt, aber 
noch nicht zugestellt, so gehen die Akten an die Staatsanwaltschaft 
zur Erhebung der förmlichen Anklage. 
Ist ein Verfahren durch Urteil bereits abgeschlossen, aber 
die Strafvollstreckung noch nicht beendet, gehen die Akten an die 
Staatsanwaltschaft als die zuständige Vollstreckungsbehörde, 
und zwar an die für den Sitz des a. ö. K. G. zuständige. Auch durch 
diese übernahme der Strafvollstreckung wird an dem Bestand 
des Urteils nichts geändert. Der Ausschluß der Rechtsmittel 
dauert auch hier sort. Gegen die von den ordentlichen Gerichten 
gefällten Urteile sind natürlich die ordentlichen Rechtsmittel 
zulässig. 
A.A. als hier sind Stenglein und Ebermayer (Note 2 bzw. 1 
zu §& 15), die in allen Fällen eines durch rechtskräftiges Urteil 
noch nicht abgeschlossenen Verfahrens beim Übergang an die 
ordentlichen Gerichte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur 
Erhebung der Anklage verlangen. 
3. Bei der Aburteilung der vom a. u. K.G. noch nicht ab- 
geurtellten Sachen haben die ordentlichen Gerichte nach # 15 
die allgemeinen Strafgesetze zugrunde zu legen. Das würde 
bedeuten, daß der lediglich für den Ausnahmezustand gegebene 
§* 4 E. G. St. G. B. nicht mehr angewendet werden kann. Diesen 
Gedanken bringt das Gesetz auch in §5 13 Ziffer 8 S. 2 zum Aus- 
druck: bei den zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes noch 
nicht vollzogenen Todesurteilen des a. . K. G. ist von den ordent- 
lichen Gerichten die Todesstrafe in dieslenige Strafe umzuwandeln, 
„welche, abgesehen von dem Belagerungszustand, die gesetzliche 
Folge der von dem Kriegsgericht als erwiesen angenommenen 
Tat sein würde.“ Es fragt sich, ob diese Bestimmung gegenüber 
dem §# 4 E. G. St. G. B. noch gültig ist. Dieser setzt für die Ver- 
hängung der Todesstrafe lediglich die Begehung während des 
Kriegszustandes voraus, nicht aber, daß die Tat noch während 
des Kriegszustandes abgeurteilt wird. 5 2 Abs. 2 St. G. B. ist 
hier nicht anwendbar; denn nach der herrschenden Ansicht liegt 
eine Verschiedenheit des Gesetzes nur bei Anderung der Rechts-
	        
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