Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Behandl. d. Sachen d. a. u. K. G. n. Aufheb. d. Kriegszustand. 351 
anschauung vor, nicht aber wenn die Anderung der Gesetze ledig- 
lich auf einem tatsächlichen Vorgang, wie ihn die Aufhebung 
des Kriegszustandes darstellt, beruht (uvgl. hierzu Frank Leipz. Z. 
1915 S. 3ff., O. L.G. Hamm vom 15. 6. 1915, D. J. 3. 1915 
S. 827, Goldschmidt S. 45 Anm. 2). Aus diesen Gründen nimmt 
Goldschmidt S. 45f. an, daß die oben genannte Bestimmung 
des § 15 durch § 4 E. G. St. G. B. abgeändert und die des §+ 13 
aufgehoben sei, ebenso wie 5 8, den diese Bestimmungen nur 
materiellrechtlich ergänzen, durch § 4 E. G. St. G. B. aufgehoben 
sei; ebenso sind Stenglein und Ebermayer (Note 3 bzw. 2 zu 
15) der Ansicht, daß die Strafschärfung des # 4 E. G. für die 
während des Kriegszustandes begangenen Verbrechen auch nach 
Aufhebung desselben weiter gelte; sie setzen sich aber insofern 
damit in Widerspruch, als sie in Note 16 bzw. 14 zu § 13 die 
Bestimmung der Ziffer 8 eingehend erläutern. Demgegenüber 
nehmen Frank a. a. O. ohne nähere Begründung und das preuß. 
Obertribunal in der Entsch. vom 13. 12. 1871 (Oppenhoff, Recht- 
sprechung Bd. 12 S. 646ff.) die Geltung des § 15 in vollem Um- 
fange an, wobei aber zu berücksichtigen ist, daß letzteres den ## 8 
B. Z. G. als fortgeltend ansieht, also auch vom Goldschmidtschen 
Standpunkt mit seiner Ansicht recht hat. Das Obertribunal 
führt insbesondere aus, der Sinn der Vorschriften sei der, daß 
nach Aufhebung des Belagerungszustandes die während desselben 
für das Gemeinwohl des Staates bestehende Gefahr nicht mehr 
bestehe und deshalb bei dem wieder allgemein eingetretenen 
gewöhnlichen Rechtszustande auch für die während des Be- 
lagerungszustandes begangenen, mit strengerer Strafe be- 
drohten Handlungen die ordentlichen Strafgesetze maßgebend 
sein sollen. 
Die von Frank und dem Obertribunal vertretene Ansicht 
ist die zutreffende. Die Ersetzung des § 8 B. 8.G. durch §. 4 
E. G. St. G. B. hat eine Aufhebung der ursprünglich den § 8 er- 
gänzenden materiellrechtlichen Bestimmungen des B. Z. G. nicht 
mit Notwendigkeit zur Folge. Es ist kein Grund einzusehen, 
weshalb die 3815 und 13 Ziffer 8 nicht ebenso wie den §J#8 den 4
	        
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