Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Behandl. d. Sachen d. a. o. K.G. n. Aufheb. d. Kriegszustand. 353 
die Sache aber zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes 
bei ihnen noch nicht anhängig war. Auch die Begründung zu 
Art. 10 bayer. K. Z. G. nimmt letzteres an. Dieser ausdehnenden 
Auslegung wird aus praktischen Gründen beizutreten sein; man 
wird sie auch auf die Fälle zu erstrecken haben, die zwar nach 
54 E.G. St. G. B. mit dem Tode zu bestrafen sind, aber nach 
m10 nicht zur Zuständigkeit des a.. K. G. gehören. 
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Anwendung des 
allgemeinen Strafrechts macht # 15 für die nach § 9 strafbaren 
Handlungen. Diese sind auch nach Aufhebung des Kriegszustandes 
nach # 9 zu bestrafen, wenn die Handlung während des Kriegs- 
zustandes begangen war. Daß die Anwendbarkeit des §5 9 nach 
Aufhebung des Kriegszustandes ohne weiteres aus der Nicht- 
anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 St. G. B. folgt, wie Frank a. a. O. 
anscheinend annimmt, ist mit Rücksicht auf den allgemeinen 
Grundsatz des § 15 nicht zutreffend. 
Die Erwägungen, die zur Festlegung dieser Ausnahme 
geführt haben, sind die, daß bei Anwendung des allgemeinen 
Strafrechts die nach § 9 strafbaren Handlungen nach Aufhebung 
des Kriegszustandes entweder überhaupt straflos bleiben oder 
mit einer außer Verhältnis zu ihrer Strafbarkeit stehenden 
Strafe bedroht sein würden. Auch diese Ausnahme wird man 
erweiternd auslegen müssen: auch soweit die a.ö. K. G. mit dem 
Vergehen überhaupt noch nicht befaßt waren, haben die ordent- 
lichen Gerichte auch nach Aufhebung des Kriegszustandes unter 
Beachtung des §& 9 zu urteilen; dasselbe gilt für Bezirke, in denen 
a. ö. K. G. überhaupt nicht eingesetzt waren. 
4. Als schwebende Sachen behandelt § 13 Ziffer 8 auch 
dieienigen Urteile des a. o. K. G., die auf Todesstrafe lauten, 
aber zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes noch nicht 
vollzogen sind. Vorausgesetzt ist dabei, daß das Urteil jedenfalls 
bereits vom M. B. bestätigt, also rechtskräftig und vollzugsreif 
war. In diesen Fällen ist die Todesstrafe von dem ordentlichen 
Gericht in die nach dem allgemeinen Strafrecht für die vom 
a. u. K. G. als erwiesen angenommene Tat angedrohte Strafe 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 23
	        
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