Behandl. d. Sachen d. a. o. K.G. n. Aufheb. d. Kriegszustand. 353
die Sache aber zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes
bei ihnen noch nicht anhängig war. Auch die Begründung zu
Art. 10 bayer. K. Z. G. nimmt letzteres an. Dieser ausdehnenden
Auslegung wird aus praktischen Gründen beizutreten sein; man
wird sie auch auf die Fälle zu erstrecken haben, die zwar nach
54 E.G. St. G. B. mit dem Tode zu bestrafen sind, aber nach
m10 nicht zur Zuständigkeit des a.. K. G. gehören.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Anwendung des
allgemeinen Strafrechts macht # 15 für die nach § 9 strafbaren
Handlungen. Diese sind auch nach Aufhebung des Kriegszustandes
nach # 9 zu bestrafen, wenn die Handlung während des Kriegs-
zustandes begangen war. Daß die Anwendbarkeit des §5 9 nach
Aufhebung des Kriegszustandes ohne weiteres aus der Nicht-
anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 St. G. B. folgt, wie Frank a. a. O.
anscheinend annimmt, ist mit Rücksicht auf den allgemeinen
Grundsatz des § 15 nicht zutreffend.
Die Erwägungen, die zur Festlegung dieser Ausnahme
geführt haben, sind die, daß bei Anwendung des allgemeinen
Strafrechts die nach § 9 strafbaren Handlungen nach Aufhebung
des Kriegszustandes entweder überhaupt straflos bleiben oder
mit einer außer Verhältnis zu ihrer Strafbarkeit stehenden
Strafe bedroht sein würden. Auch diese Ausnahme wird man
erweiternd auslegen müssen: auch soweit die a.ö. K. G. mit dem
Vergehen überhaupt noch nicht befaßt waren, haben die ordent-
lichen Gerichte auch nach Aufhebung des Kriegszustandes unter
Beachtung des §& 9 zu urteilen; dasselbe gilt für Bezirke, in denen
a. ö. K. G. überhaupt nicht eingesetzt waren.
4. Als schwebende Sachen behandelt § 13 Ziffer 8 auch
dieienigen Urteile des a. o. K. G., die auf Todesstrafe lauten,
aber zur Zeit der Aufhebung des Kriegszustandes noch nicht
vollzogen sind. Vorausgesetzt ist dabei, daß das Urteil jedenfalls
bereits vom M. B. bestätigt, also rechtskräftig und vollzugsreif
war. In diesen Fällen ist die Todesstrafe von dem ordentlichen
Gericht in die nach dem allgemeinen Strafrecht für die vom
a. u. K. G. als erwiesen angenommene Tat angedrohte Strafe
Pürschel, Belagerungsgesetz. 23