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umzuwandeln. Die Umwandlung bezieht sich lediglich auf die
Strafart, nicht aber auf die Schuldfrage; diese bleibt durch das
Urteil des a. . K. G. rechtskräftig erledigt. Das zuständige ordent-
liche Gericht ist also in den an sich zur Zuständigkeit des Schwur-
gerichts gehörigen Sachen — um solche kann es sich auch nur
handeln — nicht das gesamte Schwurgericht, sondern nur die
drei Richter des Schwurgerichtshofes; die Geschworenen, die nur
über die Schuldfrage zu entscheiden haben, haben bei der hier in
Frage kommenden Umwandlung der Strafe nicht mitzuwirken
(ebenso Stenglein und Ebermayer Note 16 bzw. 14 zu §s 13).
Anders nach bayer. Recht: nach Art. 10 Abs. 2 ist in Strafsachen,
in denen ein noch nicht vollzogenes Todesurteil erlassen ist,
das ordentliche Berfahren einzuleiten. Die Begründung hierzu
(vgl. v. Suttner S. 39) legt dies dahin aus, daß das Urteil mit
Aufhebung des Standrechts seine Wirksamkeit verliert und die
Sache von neuem in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln
ist, das nicht auf die Straffrage beschränkt ist, sondern auch die
Schuldfrage umfaßt. Diese Grundsätze können aber auf die anders
gefaßten Bestimmungen des B. Z. G. nicht angewendet werden.
Nach der Bem. II 1 zu 7 8 vertretenen Auffassung muß
nun das a. o. K. G. in den Fällen des § 4 E.G. — außer im Falle
des Vorliegens mildernder Umstände — stets auf Todesstrafe
erkennen, auch wenn die in Frage kommenden Verbrechen im
St. G. B. nicht nur ausschließlich mit lebenslänglichem Zuchthaus,
sondern daneben wahlweise auch mit anderen Strafen bedroht
sind. Es fragt sich nun, ob der ordentliche Richter bei der Um-
wandlung der Todesstrafe nur auf lebenslängliches Zuchthaus
erkennen kann oder auch auf die wahlweise angedrohten Strafen.
Die letztere Frage wird zu bejahen sein; denn die grundsätzliche An-
wendbarkeit des allgemeinen Strafrechts führt dazu, alle Strafen
für zulässig zu erachten, die das St. G. B. für die betr. Handlung
androht. Dagegen kann der ordentliche Richter nicht auf die
für den Fall mildernder Umstände angedrohten Strafen erkennen.
Denn über das Nichtvorliegen dieser hat das Urteil des a. o. K. G.
bereits entschieden.