Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

354 938 14, 15. 
umzuwandeln. Die Umwandlung bezieht sich lediglich auf die 
Strafart, nicht aber auf die Schuldfrage; diese bleibt durch das 
Urteil des a. . K. G. rechtskräftig erledigt. Das zuständige ordent- 
liche Gericht ist also in den an sich zur Zuständigkeit des Schwur- 
gerichts gehörigen Sachen — um solche kann es sich auch nur 
handeln — nicht das gesamte Schwurgericht, sondern nur die 
drei Richter des Schwurgerichtshofes; die Geschworenen, die nur 
über die Schuldfrage zu entscheiden haben, haben bei der hier in 
Frage kommenden Umwandlung der Strafe nicht mitzuwirken 
(ebenso Stenglein und Ebermayer Note 16 bzw. 14 zu §s 13). 
Anders nach bayer. Recht: nach Art. 10 Abs. 2 ist in Strafsachen, 
in denen ein noch nicht vollzogenes Todesurteil erlassen ist, 
das ordentliche Berfahren einzuleiten. Die Begründung hierzu 
(vgl. v. Suttner S. 39) legt dies dahin aus, daß das Urteil mit 
Aufhebung des Standrechts seine Wirksamkeit verliert und die 
Sache von neuem in einem ordentlichen Verfahren zu behandeln 
ist, das nicht auf die Straffrage beschränkt ist, sondern auch die 
Schuldfrage umfaßt. Diese Grundsätze können aber auf die anders 
gefaßten Bestimmungen des B. Z. G. nicht angewendet werden. 
Nach der Bem. II 1 zu 7 8 vertretenen Auffassung muß 
nun das a. o. K. G. in den Fällen des § 4 E.G. — außer im Falle 
des Vorliegens mildernder Umstände — stets auf Todesstrafe 
erkennen, auch wenn die in Frage kommenden Verbrechen im 
St. G. B. nicht nur ausschließlich mit lebenslänglichem Zuchthaus, 
sondern daneben wahlweise auch mit anderen Strafen bedroht 
sind. Es fragt sich nun, ob der ordentliche Richter bei der Um- 
wandlung der Todesstrafe nur auf lebenslängliches Zuchthaus 
erkennen kann oder auch auf die wahlweise angedrohten Strafen. 
Die letztere Frage wird zu bejahen sein; denn die grundsätzliche An- 
wendbarkeit des allgemeinen Strafrechts führt dazu, alle Strafen 
für zulässig zu erachten, die das St. G. B. für die betr. Handlung 
androht. Dagegen kann der ordentliche Richter nicht auf die 
für den Fall mildernder Umstände angedrohten Strafen erkennen. 
Denn über das Nichtvorliegen dieser hat das Urteil des a. o. K. G. 
bereits entschieden.
	        
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