358 §d 16.
der R.V. das Recht zur Verhängung des Kriegszustandes zu;
um ihm die Befugnis zu einer bloßen Suspension zu geben,
hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft.
1ist aber andererseits als preußisches Landesgesetz aufrecht-
erhalten. Darüber besteht kein Zweifel auch bei den Vertretern
der Ansicht, daß ein landesrechtlicher Belagerungszustand durch
Art. 68 R. V. ausgeschlossen ist: so Hänel S. 470 Anm. 19, Laband
und Stenglein a. a. O., Haldy S. 39 in eingehender Begründung.
III. Das Recht der Außerkraftsetzung.
1. Zuständig zur Außerkraftsetzung der Verfassungsartikel
nach §# 16 ist nur das Staatsministerium, und zwar ebenso wie im
Falle des 5 2 als kollegiale Behörde, wobei ein Handeln gegen
den Willen des Königs ausgeschlossen ist (ogl. oben Bem. IV 2
zu 88 1 und 2).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Außerkraft-
setzung sind hier dieselben wie im Falle der 88 1 und 2: 6) Krieg
oder auch unmittelbar drohende Kriegsgefahr; abgesehen ist
nur von der weiteren Voraussetzung, daß die Provinzen vom
Feinde bedroht oder teilweise schon besetzt sind. b) Aufruhr und
dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Für diesen
letzteren Fall hat also das Staatsministerium, wenn der Kaiser
nicht den Kriegszustand erklärt, zwei Mittel zur Verfügung:
Erklärung des Belagerungszustandes oder bloße Außerkraft-
setzung der Verfassungsartikel.
2. Die Suspension erfolgt durch einen von allen Ministern
gegenzuzeichnenden Beschluß in derselben Weise, wie dies
Bem. VIe zu 3 3 erörtert ist. Über die Form der Verkündung
sagt das Gesetz nichts; es ist also insbesondere nicht die außer-
ordentliche Form des § 3 erforderlich, da ja auch nicht solche
in das Recht der Staatsbürger tief einschneidende Maßregeln
getroffen werden wie beim Belagerungszustand. Es genügt,
wie auch Haldy S. 68 annimmt, die Verkündung in den Re-
gierungsamtsblättern. Dagegen wird die Veröffentlichung in
den Tagesblättern praktisch, aber nicht notwendig sein.