Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Bayerisches Kriegszustandsgesetz. 363 
Art. 4. Wer in einem in Kriegszustand erklärten 
Orte oder Bezirke 
1. in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung oder 
angebliche Siege der Feinde wissentlich falsche 
Gerüchte ausstreut oder verbreitet, die geeignet 
sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich 
ihrer Maßregeln irre zu führen, 
2. eine bei der Verhängung des Kriegszustandes 
oder während desselben von dem zuständigen 
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über- 
tritt oder zur Üübertretung auffordert oder 
anreizt, 
3. zum Hochverrat, Landesverrat oder zur Brand- 
stiftung oder zu einem sonstigen in Art. 3 
bezeichneten Verbrechen oder zum Widerstande 
gegen die Staatsgewalt oder zu einem in 
den ###1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juni 
19141) gegen den Verrat militärischer Ge- 
heimnisse vorgesehenen Verbrechen auffordert 
oder anreizt, 
4. eine Person des Soldatenstandes zu einer 
strafbaren Handlung gegen die Pflichten der 
militärischen Unterordnung, zur Verletzung 
einer Dienstpflicht bei Ausführung einer be- 
sonderen Dienstverrichtung oder zu einer 
sonstigen Handlung gegen die militärische 
Ordnung auffordert oder anreizt, 
1) Fassung laut Ges. vom 6. Aug. 1914 an Stelle der ur- 
sprünglichen Fassung „§§ 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1893“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.