Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

366 Bayerisches Kriegszustandsgesetz. 
3. Der Angeschuldigte kann sich in der Verhand“ 
lung des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 
Die Verteidigung ist notwendig: 
a) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm 
ist oder das sechzehnte Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, 
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus 
oder mit Festungshaft oder Gefängnis 
von mehr als einem Jahre bedrohte Tat 
den Gegenstand der Verhandlung bildet. 
In den Fällen des Abs. 2 wird dem An- 
geschuldigten, der einen Verteidiger nicht ge- 
wählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden, 
womöglich aus den rechtskundigen Personen 
des Orts, bestellt. 
Dem verhafteten Angeschuldigten ist münd- 
licher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. 
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todesstrafe 
lauten, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
5. Die Todesstrafe wird vierundzwanzig Stunden 
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt. 
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das 
Gericht auf den Antrag des Staatsanwalts 
den Angeschuldigten ohne mündliche Ver- 
handlung dem ordentlichen Gericht zur förm- 
lichen Untersuchung übergeben). 
Art. 8. Die Zahl, die Sitze und die Bezirke 
der für den Kriegszustand einzusetzenden stand- 
rechtlichen Gerichte bestimmt, soweit hierüber die 
das Standrecht anordnende Königliche Verordnung 
1) Nr. 6 beigefügt durch Ges. vom 15. Juli 1916.
	        
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