Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Bayerisches Kriegszustandsgesetz. 367 
nichts vorsieht, der Präsident des Oberlandes- 
gerichts im Benehmen mit dem obersten Militär- 
befehlshaber des Bezirks. 
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mit- 
glieder der standrechtlichen Gerichte werden von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die mili- 
tärischen Mitglieder werden vom obersten Militär- 
befehlshaber des Bezirks ernannt. 
Art. 9. Die Aufhebung des Kriegszustandes er- 
folgt durch Königliche Verordnung und ist durch 
öffentliche Blätter bekannt zu machen. Gleiches 
gilt von der Aufhebung des Standrechts. 
Art. 10. Das Standrecht erlischt mit der Auf- 
hebung des Kriegszustandes, wenn es nicht schon 
früher aufgehoben worden ist. 
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei 
standrechtlichen Gerichten erwachsenen Verhand- 
lungen an die Staatsanwaltschaften bei den ordent- 
lichen Gerichten abzugeben. 
In den noch anhängigen Strafsachen ist das 
ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleiche 
hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen 
ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil erlassen 
worden ist. Dabei sind die allgemeinen Straf- 
gesetze, in den Fällen des Art. 4 aber und, wenn 
das Standrecht vor der Aufhebung des Kriegs- 
zustandes aufgehoben wird, bis zur Aufhebung 
des Kriegszustandes auch in den Fällen des Art. 3 
die Strafbestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. 
Art. 11. Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird 
durch die Anordnung des Standrechts nicht berührt.
	        
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