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darüber, ob auch im Fall des Aufruhrs eine Bedrohung des
betr. Gebiets erforderlich ist, wie nach § 1. Eine analoge An-
wendung des § 1 erscheint weder notwendig noch zweckmäßig
(so auch Haldy S. 55). Daraus ergibt sich die Folgerung, daß
neben dem eigentlichen Aufruhrgebiet auch diejenigen Distrikte
in Kr. Zust. erklärt werden können, die vom Aufruhr noch nicht
unmittelbar bedroht sind.
Eine Erklärung des Kr. Zust. durch den Kaiser wird im Falle
des Aufruhrs stets die ultima ratio bilden, wenn die Macht
des Einzelstaates versagt. Daher sagt auch die Vorschrift über
Waff. Gebr. Ziff. 2, daß die kaiserliche Erklärung nur dann in
Frage käme, wenn die Landesgesetze über den Ausnahmezustand
nicht für ausreichend erachtet werden. Man wird hinzusetzen
müssen: auch dann, wenn dies zwar der Fall, aber der Aufruhr
solche Gewalt angenommen hat, daß eine Heranziehung weiterer
Truppen, als in dem Bundesstaat stehen, notwendig wird.
4. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet
für den reichsrechtlichen Kriegszustand der Kaiser allein nach
kreiem Ermessen. Weder Bundesrat noch Reichstag haben
bei Erklärung des Kr. Zust. genehmigend oder beschlußfassend
mitzuwirken; ebensowenig haben die Landesregierungen ein
Zustimmungs= oder Widerspruchsrecht so auch Laband S. 41,
5. Aufl. S. 44, Haldy S. 35). Es folgt dies aus dem Wortlaut
des Art. 68 R. Verf., ohne daß man, wie Haldy dies in Konsequenz
seiner Auffassung tut, den kaiserlichen Oberbefehl als den Ursprung
des Erklärungsrechts zur Auslegung heranziehen muß.
Der Reichstag hat auch kein Recht auf eine Rechenschafts-
ablegung; §17 B.Z. G. ist nicht Reichs recht geworden (vgl. Bem. I
zu § 17).
Liegen die Voraussetzungen der Erklärung des Kr. Zust.
vor, so besteht für den Kaiser kein Zwang, die Erklärung aus-
zusprechen. Art. 68 spricht nur von einem Recht (er „kann“"),
nicht von einer Pflicht. Der Kaiser kann die Erklärung des Bel. Zust.
den Landesherren überlassen, was namentlich für den Fall des
Aufruhrs häufig praktisch werden wird.