Die Form der Verkündung. 49
sein könnte, daß alle Bewohner der in Belagerungszustand er-
klärten Orte schleunigst von dieser Maßregel in Kenntnis gesetzt
würden. Nach dem Kommissionsbericht der Ersten Kammer
(Nr. 51 der Drucksachen der Ersten Kammer für die II. Land-
tagsperiode I. Session Bd. I) war sich die Kommission dahin
einig, daß es nur darauf ankomme, daß die Erklärung bekannt
gemacht würde, die Art der Bekanntmachung hänge von den
Umständen ab; die Verkündung bei Trommelschlag oder Trom-
pelenschall solle nicht unterlassen werden, wo es möglich
sei; aber auch jede andere im Gesetz vorgeschriebene Verkündungs-
weise genüge.
Die Frage ist nun die:
a) sind alle Verkündungsformen nebeneinander in jedem
Orte, für den der Belagerungszustand erklärt wird, — d. h.
also bei den gegenwärtigen Verhältnissen in jeder Gemeinde
des Deutschen Reiches mit Ausnahme Bayerns — anzuwenden,
oder
b) ist die Vorschrift nur teilweise zwingender Natur, oder
o) ist sie lediglich instruktionell und hängt von ihrer gänz-
lichen oder auch nur teilweisen Erfüllung die Gültigkeit des
Bel. Zust. überhaupt nicht ab?
Die Frage zu a wird, soweit ich sehen kann, von keiner
Seite bejaht, wenn man nicht die Nr. 12 der Vorschr. über
Waff. Gebr. Abschnitt III als Bejahung auslegen wollte. Diese
Vorschrift stellt aber nur eine einfache Wiederholung des Gesetzes
dar. Eine glatte Bejahung dieser Frage würde in der Tat zu
weit gehen. Wenn man allerdings die Ausdrucksweise moderner
Gesetzbücher zugrunde legt, so spricht die Fassung des § 3 dafür.
Es heißt hier: „es ist zu verkünden und außerden
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.“ Einer solchen Aus-
legung widersprechen aber die oben erwähnten Materialien.
Mag man von ihrem Wert sonst denken, wie man will, so wird
man ihnen doch wenigstens gerade an dieser Stelle eine gewisse
Bedeutung beilegen müssen.
Pürschel, Belagerungsgesetz. 4