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Die Frage zu o bejahen, gestützt auf die Materialien, Arndt,
Staatsrecht S. 472, Dambitsch S. 618 und ihnen folgend Nilolai
S. 19ff. Für sie ist allein maßgebend der Abdruck im Reichs-
gesetzblatt: mit der Ausgabe dieses in Berlin sei ebenso wie bei
allen anderen Reichsgesetzen die Verkündung des Kriegszustandes
rechtsgültig erfolgt; „ein weiteres Erfordernis ist nicht normiert;
die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall bzw.
eine der übrigen Alternativen des § 3 darf allerdings nicht unter-
lassen werden, wenn sie bewirkt werden kann“ (Nikolai a. a.O.).
Auch diese Ansicht muß aber als dem Gesetz nicht entsprechend
abgelehnt werden. Wäre sie richtig, so wäre der ganze § 3 über-
flüssig, und es hätte Art. 68 nicht erst noch für die Form der Ver-
kündung auf das B. Z. G. Bezug zu nehmen brauchen. Sie wider-
spricht auch der Absicht des Gesetzgebers, der eine besonders
eindringliche Art der Bekanntmachung für erforderlich hält.
Daß diese Absicht nicht durch die Ausgabe des Reichsgesetzblattes
in Berlin erreicht wird, ist wohl klar; denn die Zahl derjenigen
Leute, die das Reichsgesetzblatt nicht lesen, dürfte wohl die über-
wiegende Mehrheit des deutschen Volkes bilden. Abgesehen
davon, enthält auch die Ansicht in der von Nikolai vorgetragenen
Weise einen Widerspruch in sich selbst.
Die Vertreter der mittleren Meinung sind untereinander
ebenfalls nicht einig. Haldy S. 52 hält den 3 3 nur insoweit für
zwingend, als eine weitgehende öffentliche Bekanntmachung
zu erfolgen hat. Dies wird nach seiner Ansicht am besten durch
öffentliche Blätter geschehen; die anderen Bekanntmachungs-
formen sind ihm lediglich von lokaler Bedeutung; „wo die Ver-
kündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu erfolgen hat,
richtet sich nach den Umständen.“ Auf die staatsrechtliche Gültig-
keit, die durch die Verkündung im Reichsgesetzblatt bewirkt wird,
hat nach Haldys Ansicht die Verkündungsform keinen Einfluß.
Laband Bd. IV S. 42 hält mit Rücksicht auf die Worte „und
außerdem“ eine Verlesung der Erklärung bei Trommelschlag
oder Trompetenschall sowie wenigstens eine der drei anderen
Bekanntmachungsformen, und zwar in jeder einzelnen Gemeinde