Die Form der Verlündung. 51
für erforderlich. Ihm folgt Fischbach S. 211, der sich aber da-
durch mit seiner S. 37 Anm. 14 vorgetragenen Ansicht in Wider-
spruch setzt. Stenglein und Ebermayer (Nebengesetze Note 2
bzw. 1 zu 8 3) halten nur die Verkündung bei Trommelschlag
oder Trompetenschall für ein wesentliches Erfordernis, nicht
aber die drei anderen Bekanntmachungsformen: diese letzteren
sollen nur die allgemeine Kenntnis fördern, aber alle kumulativ
angewendet werden; die Verkündung bei Trommelschlag oder
Trompetenschall brauche, falls ein größerer Bezirk in Kriegs-
zustand erklärt wird, nur am Sitze des Oberbefehlshabers des
Bezirks zu erfolgen. Derselben Ansicht ist Olshausen (Note 7
zu § 4 E. G. St. G. B. und Goltd. Arch. S. 499) und Menner
(J. W. 1916 S. 78). Hertel (J. W. 1915 S. 739) und ebenso
Szymanski S. 19 halten nur für wesentlich, daß eine der vier
Formen beachtet wird; eine Verkündung bei Trommelschlag
oder Trompetenschall soll nach Hertel an den Orten erfolgen,
wo Truppen stehen. Ein Artikel in Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 807
hält nur die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall in Berlin als der Residenz des Kaisers für wesentlich,
wenngleich er auch daran Zweifel hegt; für die sicherste und
rascheste Verbreitung dieses Ereignisses bis in die entlegensten
Winkel des Reiches würden schon die heutigen Verkehrs= und
Postverhältnisse Sorge tragen.
Das preußische Obertribunal und das Reichsgericht haben
sich mit dieser Frage nur insoweit beschäftigt, als sie den Ort
bestimmen, wo die Verkündung bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu erfolgen habe. Das erstere hat in seiner
Entscheidung vom 19. 4. 1871 (Oppenhoff Rechtsprechung Bd. 12
S. 215ff.) die Verkündung an dem Ort, für den der Belagerungs-
zustand erklärt wird, oder bei Erklärung eines größeren Bezirks
in Belagerungszustand am Sitz des obersten Militärbefehlshabers
für wesentlich erklärt. In Anlehnung an diese Entscheidung
hat das Reichsgericht III vom 26. 4. 1915 sich dahin entschieden,
daß eine Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall
in jeder einzelnen Gemeinde vom Gesetz nicht gefordert werde
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