Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Form der Verlündung. 51 
für erforderlich. Ihm folgt Fischbach S. 211, der sich aber da- 
durch mit seiner S. 37 Anm. 14 vorgetragenen Ansicht in Wider- 
spruch setzt. Stenglein und Ebermayer (Nebengesetze Note 2 
bzw. 1 zu 8 3) halten nur die Verkündung bei Trommelschlag 
oder Trompetenschall für ein wesentliches Erfordernis, nicht 
aber die drei anderen Bekanntmachungsformen: diese letzteren 
sollen nur die allgemeine Kenntnis fördern, aber alle kumulativ 
angewendet werden; die Verkündung bei Trommelschlag oder 
Trompetenschall brauche, falls ein größerer Bezirk in Kriegs- 
zustand erklärt wird, nur am Sitze des Oberbefehlshabers des 
Bezirks zu erfolgen. Derselben Ansicht ist Olshausen (Note 7 
zu § 4 E. G. St. G. B. und Goltd. Arch. S. 499) und Menner 
(J. W. 1916 S. 78). Hertel (J. W. 1915 S. 739) und ebenso 
Szymanski S. 19 halten nur für wesentlich, daß eine der vier 
Formen beachtet wird; eine Verkündung bei Trommelschlag 
oder Trompetenschall soll nach Hertel an den Orten erfolgen, 
wo Truppen stehen. Ein Artikel in Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 807 
hält nur die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten- 
schall in Berlin als der Residenz des Kaisers für wesentlich, 
wenngleich er auch daran Zweifel hegt; für die sicherste und 
rascheste Verbreitung dieses Ereignisses bis in die entlegensten 
Winkel des Reiches würden schon die heutigen Verkehrs= und 
Postverhältnisse Sorge tragen. 
Das preußische Obertribunal und das Reichsgericht haben 
sich mit dieser Frage nur insoweit beschäftigt, als sie den Ort 
bestimmen, wo die Verkündung bei Trommelschlag oder 
Trompetenschall zu erfolgen habe. Das erstere hat in seiner 
Entscheidung vom 19. 4. 1871 (Oppenhoff Rechtsprechung Bd. 12 
S. 215ff.) die Verkündung an dem Ort, für den der Belagerungs- 
zustand erklärt wird, oder bei Erklärung eines größeren Bezirks 
in Belagerungszustand am Sitz des obersten Militärbefehlshabers 
für wesentlich erklärt. In Anlehnung an diese Entscheidung 
hat das Reichsgericht III vom 26. 4. 1915 sich dahin entschieden, 
daß eine Verkündung bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
in jeder einzelnen Gemeinde vom Gesetz nicht gefordert werde 
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