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dem Einwand Hertels für den Fall, daß der Kaiser einen weit
von seinem Aufenthaltsort entfernten Teil des Reichsgebietes
in den Kriegszustand erklärt. Auch hier wird der Telegraph
für eine rechtzeitige Bekanntmachung des Ereignisses Sorge
tragen. Daß der Kaiser im Ausland weilt in dem Augenblick,
wo er den Kriegszustand selbst über einen Teil des Reichsgebiets
erklärt, erscheint ausgeschlossen. Denn auch im Falle des Aufruhrs
wird er zu dem Mittel der Erklärung des Kriegszustandes nur
greifen, wenn hohe Gefahr vorhanden ist.
IV. Die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall ist von dem Erklärenden, also beim reichsrechtlichen Kriegs-
zustand vom Kaiser vorzunehmen und zu veranlassen. Die Be-
kanntmachung nach der Vorschrift des zweiten Halbsatzes haben
die Militärbefehlshaber, und zwar jeder für seinen Bezirk durch-
zuführen. Dies ist durch Ziff. III 1 und 2 der Vorschr. über
Waff. Gebr. vorgeschrieben und dürfte auch nach dem Sinne
des Gesetzes, das mit der Bekanntmachung des Kriegszustandes
alle Gewalt in die Hände der Militärbefehlshaber legt, zutreffend
sein. Wer Militärbefehlshaber ist, darüber siehe unten Bem. VI
zu 84.
Daß die Militärbefehlshaber eine Mitteilung von der Er-
klärung des Kriegszustandes nicht nur an die Gemeindebehörden,
sondern auch an die sonstigen Verwaltungsbehörden zu machen
haben, ist mit Rücksicht auf § 4 notwendig (so auch Stenglein
Note 3 zu § 3). Die Militärbefehlshaber können sich zur Durch-
führung ihrer Aufgabe der bürgerlichen Behörden, insbesondere
der Polizei bedienen, wie dies auch tatsächlich geschehen ist.
Als öffentliche Blätter, durch die die Erklärung bekannt zu
machen ist, kommen diejenigen Zeitungen in Betracht, die in
dem Bezirk am weitesten verbreitet sind. Es dürfte sich emp-
fehlen, hier keinen zu engen Rahmen zu ziehen. Es wird daher
3. B. in Preußen eine Veröffentlichung in den Kreisblättern,
die namentlich auf dem Lande stets gelesen werden, zu erfolgen
haben, in den übrigen Bundesstaaten durch die Amtsblätter.
In Elsaß--Lothringen ist eine Veröffentlichung der Bekannt-