Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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dem Einwand Hertels für den Fall, daß der Kaiser einen weit 
von seinem Aufenthaltsort entfernten Teil des Reichsgebietes 
in den Kriegszustand erklärt. Auch hier wird der Telegraph 
für eine rechtzeitige Bekanntmachung des Ereignisses Sorge 
tragen. Daß der Kaiser im Ausland weilt in dem Augenblick, 
wo er den Kriegszustand selbst über einen Teil des Reichsgebiets 
erklärt, erscheint ausgeschlossen. Denn auch im Falle des Aufruhrs 
wird er zu dem Mittel der Erklärung des Kriegszustandes nur 
greifen, wenn hohe Gefahr vorhanden ist. 
IV. Die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten- 
schall ist von dem Erklärenden, also beim reichsrechtlichen Kriegs- 
zustand vom Kaiser vorzunehmen und zu veranlassen. Die Be- 
kanntmachung nach der Vorschrift des zweiten Halbsatzes haben 
die Militärbefehlshaber, und zwar jeder für seinen Bezirk durch- 
zuführen. Dies ist durch Ziff. III 1 und 2 der Vorschr. über 
Waff. Gebr. vorgeschrieben und dürfte auch nach dem Sinne 
des Gesetzes, das mit der Bekanntmachung des Kriegszustandes 
alle Gewalt in die Hände der Militärbefehlshaber legt, zutreffend 
sein. Wer Militärbefehlshaber ist, darüber siehe unten Bem. VI 
zu 84. 
Daß die Militärbefehlshaber eine Mitteilung von der Er- 
klärung des Kriegszustandes nicht nur an die Gemeindebehörden, 
sondern auch an die sonstigen Verwaltungsbehörden zu machen 
haben, ist mit Rücksicht auf § 4 notwendig (so auch Stenglein 
Note 3 zu § 3). Die Militärbefehlshaber können sich zur Durch- 
führung ihrer Aufgabe der bürgerlichen Behörden, insbesondere 
der Polizei bedienen, wie dies auch tatsächlich geschehen ist. 
Als öffentliche Blätter, durch die die Erklärung bekannt zu 
machen ist, kommen diejenigen Zeitungen in Betracht, die in 
dem Bezirk am weitesten verbreitet sind. Es dürfte sich emp- 
fehlen, hier keinen zu engen Rahmen zu ziehen. Es wird daher 
3. B. in Preußen eine Veröffentlichung in den Kreisblättern, 
die namentlich auf dem Lande stets gelesen werden, zu erfolgen 
haben, in den übrigen Bundesstaaten durch die Amtsblätter. 
In Elsaß--Lothringen ist eine Veröffentlichung der Bekannt-
	        
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