Neben Kriegszustand kein Belagerungszustand. 55
machung durch die Militärbefehlshaber der verschiedenen Armee-
korps auch durch das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen erfolgt.
Eine Beschränkung der Bekanntmachung lediglich auf die amt-
lichen Blätter dürfte dem Zwecke des Gesetzes nicht entsprechen.
V. Ist der reichsrechtliche Kriegszustand erklärt, so bedarf
es daneben in Preußen nicht noch der Erklärung des Belagerungs-
zustandes durch die Militärbefehlshaber im Falle des § 1 oder
durch das Staatsministerium im Falle des 3 2. „Der vom Kaiser
erklärte Kriegszustand hat unmittelbar dieselben Wirkungen,
wie der Belagerungszustand nach dem preußischen Recht. Es
fündet sich nirgend ein Anhalt dafür, daß die Reichsverfassung
für die Anwendung des B. Z. G. neben der Erklärung des Kriegs-
zustandes noch eine zweite, nämlich die Erklärung des Belagerungs-
zustandes voraussetzt; denn auch das B. Z. G., dem eine Er-
klärung des Kriegszustandes fremd ist, setzt für seine Anwendung
nur eine Erklärung voraus, die Erklärung des Belagerungs-
zustandes, die heute nach der Reichsverfassung durch die Erklärung
des Kriegszustandes ersetzt wird.“ (R.G. V vom 16. 4. 1915,
Leipz. Z. 15 S. 7587, D.J.Z. 1915 S. 717, D. Str. Z. 1915 S. 396,
Recht S. 282 Nr. 444; ebenso R.G. V vom 11.5. 1915, Leipz. Z. 15
S. 8162; K.G. vom 26. 4. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 19).
Ist also der Kriegszustand vom Kaiser erklärt, so ist bei Anwendung
des B. Z. G. überall, wo im Gesetz das Wort „Belagerungs-
zustand“ steht, das Wort „Kriegszustand“ zu setzen.
VI. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand in
Preußen ergeben sich keine wesentlichen Besonderheiten.
a) Im Falle des 5 1 ist der Festungskommandant bzw. der
Kommandierende General der Erklärende. Die Erklärung des
Belagerungszustandes ist daher an seinem Aufenthaltsorte bei
Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden und wird
damit wirksam. Die Bekanntmachung nach Halbsatz 2 des 5 3
hat in der bereits erbrterten Weise zu erfolgen. Für die Er-
klärung selbst ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben; die
Ziffer 12 der Vorschr. über Waff. Gebr. III gibt als Muster für
den vorläufigen Belagerungszustand, folgenden Wortlaut: