Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

56 83. 
„Auf meinen, des N. Befehl wird der Ortsbezirk von N. 
(oder der Kreis, Regierungsbezirk N.) vorläufig hierdurch in 
Belagerungszustand erklärt. Die vollziehende Gewalt geht 
hierdurch an mich über, die näheren Verordnungen werde 
ich sofort bekannt machen.“ 
b) Dasselbe gilt im Falle des §# 2, wenn der oberste Befehls- 
haber eines Bezirks diesen provisorisch in Belagerungszustand 
erklärt. In diesem Falle ist aber auch die Bestätigung des Be- 
lagerungszustandes durch das Staatsministerium in der Form 
des §& 3 zu verkünden und bekanntzumachen. 
e) Erklärt im Falle des 8 2 das Staatsministerium den 
Belagerungszustand, so geschieht dies durch einen von allen 
Ministern zu unterzeichnenden Beschluß. Auch ein bei der Fassung 
des Beschlusses überstimmter Minister darf die Zeichnung des 
Beschlusses nicht verweigern, er kann nur demissionieren (Haldy 
S. 71). Die Verkündung bei Trommelschlag oder Trompeten- 
schall ist in Berlin vorzunehmen; die Erklärung wird damit 
wirksam. Die weitere Bekanntmachung verbleibt wieder dem 
Militärbefehlshaber. 
VII. Die Aufhebung des Kriegs= oder Belagerungs- 
zustandes. Die Form der Aufhebung selbst wird dieselbe zu sein 
haben wie die der Erklärung des Belagerungszustandes. Es 
muß eine kaiserliche Verordnung unter Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers ergehen, die im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen 
ist. Die Gründe hierfür sind dieselben wie die oben Bemerkung 1I 
ange führten (ebenso Goldschmidt S. 44). 
Die Bekanntmachung der Aufhebung ist nach § 3 Satz 2 
in einfachere Form gekleidet. Eine Verkündung ist nicht er- 
forderlich; es genügt älso zur Rechtswirksamkeit die Veröffent- 
lichung im Reichsgesetzblatt. Sie wird nur durch Anzeige an die 
Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. Auch hierin ist nach dem oben 
erwähnten Standpunkt nur eine Sollvorschrift zu erblicken, 
von deren Erfüllung die Wirkung der Aufhebung nicht abhängig 
ist. Die Vollziehung der Sollvorschrift liegt ebenso wie bei der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.