Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 57 
Bekanntmachung der Erklärung des Kriegszustandes den Militär- 
befehlshabern ob (wie hier Stenglein Note 1 zu § 15, Ebermayer 
Note 1 zu §+ 14). 
Im Falle des landesrechtlichen Belagerungszustandes 
genügt eine einfache Anordnung des Militärbefehlshabers bzw. 
ein wiederum von allen Ministern zu unterzeichnender Beschluß. 
Die Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie oben. 
Auf dem gleichen Standpunkt steht das bayerische K. Z. G.: 
Die Aufhebung erfolgt nach Art. 9 durch Kgl. Verordnung, die 
nach der Begründung (vgl. Suttner S. 37, auch § 7 Abs. 2 Voll- 
zugsvorschrift vom 13. 3. 1913) mit der Verkündung im Gesetz- 
und Verordnungsblatt wirksam wird, und soll außerdem durch 
öffentliche Blätter bekannt gemacht werden. 
84. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des 
Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt 
an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilver- 
waltungs= und Gemeindebehörden haben den An- 
ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber 
Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden 
Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. 
I. Die §§ 4—15 B. Z. G. beschäftigen sich mit den Wirkungen 
des Belagerungszustandes, sie sind nach Art. 68 R. Verf. Reichs- 
recht geworden. Inwieweit sie durch spätere reichsrechtli f#e 
Bestimmungen abgeändert oder aufgehoben sind, wird bei 
den einzelnen Paragraphen bezeichnet werden. 
Der § 4 behandelt als eine der wichtigsten Wirkungen 
den fbbrgang der vollziehenden Gewalt an den Mililär= 
befehlshaber. 
II. Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 
1. Der Begriff der vollziehenden Gewalt im ##4ist — darüber 
herrscht wohl Einigkeit — dem preußischen Verfassungsrecht
	        
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