Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 63 
Fürsorge für die äußere und innere Sicherheit des Staates; 
ihr lägen daher auch Maßnahmen ob, die durch augenklickliche 
oder vorübergehende Umstände oder Bedürfnisse zur Verhütung 
oder Vermeidung irgendwelcher der Sicherheit des Staates 
drohenden Störungen oder Gefahren notwendig würden, und 
die möglicherweise ohne Eingriff in das der Gesetzgebung zu- 
gewiesene Gebiet nicht möglich werden könnten; das sei eben das 
Notverordnungsrecht. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß aus 
dem Schweigen der Verfassungen von 1848 und 1849 irgend- 
welche zwingenden Schlußfolgerungen nicht zu ziehen sind. 
Das in der Verfassung von 1850 neu festgelegte Notverordnungs- 
recht ist nach seiner Stellung in der Verfassungsurkunde — 
es ist im 5. Titel, der von der gesetzgebenden Gewalt handelt, 
enthalten — und seinem ihm durch Art. 63 gegebenen Inhalt 
und Voraussetzungen ein außerordentliches Gesetzgebungsrecht 
des Königs im Gegensatz zu dem im Art. 62, also kurz vorher 
geregelten ordentlichen, dem König und den Kammern gemeinsam 
zustehenden Gesetzgebungsrecht. Gerade diese Gegenüberstellung 
in zwei aufeinanderfolgenden Artileln stößt auch das weitere 
Argument Pelargus' um, daß der Begriff der Gesetzgebung in 
der preußischen Verfassung von dem des Gesetzes abhängig sei 
und daß dieser mit vollster Deutlichkeit durch das Merkmal des 
Zusammenwirkens von König und Kammern bestimmt werde. 
Pelargus selbst muß zugeben, daß die Voraussetzungen, unter 
denen nach Art. 63 das Notverordnungsrecht des Königs zugelassen 
wird, auf das von ihm den Militärbefehlshabern zugesprochene 
Notverordnungsrecht teilweise nicht zutreffen können, wie die 
Verantwortlichkeit des gesamten Staatsministeriums und die 
Abwesenheit der Kammern. Dadurch aber würde der Militär- 
befehlshaber, der doch nach Pelargus die Verfassung zu beachten 
hat, weit über den König und dessen vollziehende Gewalt gestellt 
sein. Eine solche Folgerung ist aber weder durch das B. Z. G. 
noch durch die Verfassung begründet. Auch der Hinweis Pelargus“ 
S. 1188 darauf, daß es unerfindlich sei, was durch einen schlichten 
Übergang der Zuständigkeit in Polizei= und Verwaltungssachen
	        
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