Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

64 8 4. 
auf den Militärbefehlshaber für die Sicherheit des Staates 
gewonnen sein sollte, sowie ferner sein Hinweis auf den in den 
Motiven zur Verordnung von 1849 angezogenen „Art. 53 der 
belgischen Verordnung vom 11. 1. 1815“ (II réglera tout sans 
avoir rögard à autre chause qu'à ses instructions secrétes 
et aux operations de Iennemi) und die Stelle im Kom- 
missionsbericht, wonach dem Militärbefehlshaber eine Macht 
eingeräumt werden soll, „die unbeschränkt und unabhängig von 
dem Willen einer anderen Autorität alles zu tun und zu lassen 
befugt sein muß, was die Notwendigkeit gebietet“, können nicht 
durchschlagend wirken. Er übersieht dabei zunächst, daß schon 
durch den schlichten Übergang der bis dahin auf eine große An- 
zahl von Behörden verteilten vollziehenden Gewalt an eine diesen 
Behörden übergeordnete Gewalt ein sehr wesentlicher Faktor 
für die Erhaltung des Staates gewonnen ist. Dem Militär- 
befehlshaber ist aber auch außer der vollziehenden Gewalt ein 
weitergehendes, nicht un die Gesetze gebundenes und nur durch 
das Interesse der öffentlichen Sicherheit beschränktes Recht in 
5+ b gegeben, das ihn vollständig in den Stand setzt, die ihm in 
dem Kommissionsbericht eingeräumte Machtfülle auszuüben, 
eine Ansicht, die freilich Pelargus ablehnt, indem er §# 9b lediglich 
als strafrechtliche Norm ansieht (vgl. dazu Bem. IV A zu #§ 9b). 
Auf dem hier vertretenen Standpunkt steht auch das Reichs- 
gericht in der mehrfach zitierten Entscheidung Bd. 49, wenn es 
dort S. 5 sagt, daß das Verordnungsrecht der vollziehenden Ge- 
walt „nichts gemein hat mit dem sich aus Art. 63 ergebenden 
außerordentlichen Rechte des Königs, in gewissen Fällen ohne 
Mitwirkung der Kammern Verordnungen mit Gesetzeskraft zu 
erlassen.“ Auch Mayer D. Verw. Recht Bd. 1 S. 12 rechnet das 
Notverordnungsrecht nicht zur Verwaltung, weil es die bestehende 
Rechtsordnung in vorläufiger Vertretung des Gesetzes durch- 
breche und daher ein Gesetzgebungsrecht sei. 
3. Aus dem zu 1 und 2 Gesagten ergeben sich folgende 
Folgerungen für den positiven Inhalt der Machtbefugnis des 
Militärbefehlshabers aus #s 4.
	        
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