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auf den Militärbefehlshaber für die Sicherheit des Staates
gewonnen sein sollte, sowie ferner sein Hinweis auf den in den
Motiven zur Verordnung von 1849 angezogenen „Art. 53 der
belgischen Verordnung vom 11. 1. 1815“ (II réglera tout sans
avoir rögard à autre chause qu'à ses instructions secrétes
et aux operations de Iennemi) und die Stelle im Kom-
missionsbericht, wonach dem Militärbefehlshaber eine Macht
eingeräumt werden soll, „die unbeschränkt und unabhängig von
dem Willen einer anderen Autorität alles zu tun und zu lassen
befugt sein muß, was die Notwendigkeit gebietet“, können nicht
durchschlagend wirken. Er übersieht dabei zunächst, daß schon
durch den schlichten Übergang der bis dahin auf eine große An-
zahl von Behörden verteilten vollziehenden Gewalt an eine diesen
Behörden übergeordnete Gewalt ein sehr wesentlicher Faktor
für die Erhaltung des Staates gewonnen ist. Dem Militär-
befehlshaber ist aber auch außer der vollziehenden Gewalt ein
weitergehendes, nicht un die Gesetze gebundenes und nur durch
das Interesse der öffentlichen Sicherheit beschränktes Recht in
5+ b gegeben, das ihn vollständig in den Stand setzt, die ihm in
dem Kommissionsbericht eingeräumte Machtfülle auszuüben,
eine Ansicht, die freilich Pelargus ablehnt, indem er §# 9b lediglich
als strafrechtliche Norm ansieht (vgl. dazu Bem. IV A zu #§ 9b).
Auf dem hier vertretenen Standpunkt steht auch das Reichs-
gericht in der mehrfach zitierten Entscheidung Bd. 49, wenn es
dort S. 5 sagt, daß das Verordnungsrecht der vollziehenden Ge-
walt „nichts gemein hat mit dem sich aus Art. 63 ergebenden
außerordentlichen Rechte des Königs, in gewissen Fällen ohne
Mitwirkung der Kammern Verordnungen mit Gesetzeskraft zu
erlassen.“ Auch Mayer D. Verw. Recht Bd. 1 S. 12 rechnet das
Notverordnungsrecht nicht zur Verwaltung, weil es die bestehende
Rechtsordnung in vorläufiger Vertretung des Gesetzes durch-
breche und daher ein Gesetzgebungsrecht sei.
3. Aus dem zu 1 und 2 Gesagten ergeben sich folgende
Folgerungen für den positiven Inhalt der Machtbefugnis des
Militärbefehlshabers aus #s 4.