Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 65
a) Dem Militärbefehlshaber steht die gesamte Berwaltung
seines Bezirkes zu, und zwar in alleiniger, höchster und letzter
Instanz. Eine üÜber- oder Nebenordnung irgendeiner Behörde
findet nicht statt. Eine Beschränkung des Militärbefehlshabers
auf die innere Verwaltung, wie Nikolai S. 21 sie unter Zugrunde-
legung der üblichen Fünfteilung der Verwaltungstätigkeit des
Staates (Auswärtiges, Krieg, Finanzen, Justiz und Inneres)
will, ist begrifflich durch das Gesetz nicht gerechtfertigt, wenn es
in dem oben wiedergegebenen Sinne zu verstehen ist. Mit Recht
lehnt daher auch Haenel S. 437 diese Beschränkung ab und betont,
daß die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers auch auf
andere Gebiete hinübergreifen darf, z. B. auf die Finanz-
verwaltung (ähnlich auch Siebert, D. Str. S. 1915 S. 102).
Eine andere Frage ist es, ob er die vollziehende Gewalt auf diesen
Gebieten auch wirklich praktisch ausübt. Unter den heutigen,
glücklichen Verhältnissen, wo der Feind durchweg außer Landes
steht, wird dazu keine Beranlassung sein. Man denke aber an
den Fall, daß der Feind ins Inland eingedrungen ist und eine
Festung völlig von der Außenwelt abschneidet. Hier könnte
eine Beschränkung der Gewalt des Militärbefehlshabers in dem
von Nikolai gewollten Sinne von großem Nachteil sein. Eine
zu enge Fassung der Machtbefugnis des Militärbefehlshabers
ist es aber auch, wenn Conrad (Leipz. Z. 1915 S. 468) sagt, daß
die vollziehende Gewalt nur dazu berufen sei, die verfassungs-
mäßig zustandegekommenen Gesetze, seien es zwingende oder
ermächtigende, in die Wirklichkeit umzusetzen. Das heißt dem
Militärbefehlshaber ein großes und wichtiges Tätigkeitsgebiet
der Verwaltungsbehörden entziehen, es sei denn, daß man auch
diese Tätigkeit letzten Endes als eine Ausführung der Gesetze
betrachtet. Verwaltung im Sinne des obigen Satzes ist vielmehr
die gesamte Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner
Zwecke. Sie umfaßt sowohl die vollziehende Gewalt im engeren
Sinne, d. h. die gesetzausführende, als auch denjenigen Teil der
Verwaltung, den man, wie Nikolai dies tut, den regierenden
Teil neunen kann.
Pürschel, Belagerungsgesetz. 5