Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 75 
1. übt der Militärbefehlshaber die vollziehende Gewalt 
selbst aus, so stehen ihm wiederum zwei Wege offen: Er kann 
selbst die ihm erforderlich erscheinenden Anordnungen erlassen 
oder aber die sonst dafür zuständigen bürgerlichen Behörden 
damit beauftragen. 
a) Im ersteren Falle kann er alle Anordnungen treffen, 
die auch die Zivilbehörden treffen können, welcher Art sie auch 
sein mögen, also auch Anordnungen, für die sonst die Minister 
oder andere Zentralbehörden zuständig gewesen wären. Daß 
er auch Polizeiverordnungen und Polizeiverfügungen erlassen 
kann, ergibt sich aus dem oben Bemerkung 1, 3 Gesagten, wonach 
der Militärbefehlshaber auch Inhaber der Polizeigewalt ist. 
Er kann daher u. a. Höchstpreise auf Grund des H. P. G. fest- 
setzen, den Verkehr mit Branntwein und Spiritus in Gemäßheit 
der Bundesratsverordnung vom 26. 3. 1915 regeln; er kann 
an Stelle der Polizei nach § 5 dieser Verordnung unter den 
daselbst gegebenen Voraussetzungen die Schließung eines Ge- 
schäfts anordnen; er kann die in der Gewerbeordnung den Ver- 
waltungsbehörden vorbehaltenen Maßregeln treffen; er kann 
insbesondere auch eine Schankerlaubnis erteilen, diese in Gemäß- 
heit des § 53 Abs. 2 Gew. O. wieder entziehen und damit eine 
Schließung des Geschäfts herbeiführen; ebenso kann er nach 
#s51 Gew.pO. wegen überwiegender Nachteile und Gefahren 
für das allgemeine Wohl die fernere Benutzung einer gewerb- 
lichen Anlage untersagen (so Szymanski S. 8 ff. in eingehender 
und zutreffender Begründung gegen das von ihm erwähnte, 
mir nicht zur Verfügung stehende Gutachten des Professor 
Lukas). Ob allerdings der Militärbefehlshaber von dem Recht 
des §J 51 Gew. O. auf Grund des §& 4 Gebrauch zu machen hat, 
erscheint, wie Szymanski mit Recht anführt, mit Rücksicht auf den 
dort vorbehaltenen Schadenersatz bedenklich. Praktischer würde 
wohl in diesem Falle der § 9b anzuwenden sein, dessen Voraus- 
setzungen dabei ebenfalls stets vorliegen werden. Eigene Ver- 
ordnungen der Militärbefehlshaber aus & 4 sind auch die viel- 
fachen Bekanntmachungen der Generalkommandos über Be-
	        
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