Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 75
1. übt der Militärbefehlshaber die vollziehende Gewalt
selbst aus, so stehen ihm wiederum zwei Wege offen: Er kann
selbst die ihm erforderlich erscheinenden Anordnungen erlassen
oder aber die sonst dafür zuständigen bürgerlichen Behörden
damit beauftragen.
a) Im ersteren Falle kann er alle Anordnungen treffen,
die auch die Zivilbehörden treffen können, welcher Art sie auch
sein mögen, also auch Anordnungen, für die sonst die Minister
oder andere Zentralbehörden zuständig gewesen wären. Daß
er auch Polizeiverordnungen und Polizeiverfügungen erlassen
kann, ergibt sich aus dem oben Bemerkung 1, 3 Gesagten, wonach
der Militärbefehlshaber auch Inhaber der Polizeigewalt ist.
Er kann daher u. a. Höchstpreise auf Grund des H. P. G. fest-
setzen, den Verkehr mit Branntwein und Spiritus in Gemäßheit
der Bundesratsverordnung vom 26. 3. 1915 regeln; er kann
an Stelle der Polizei nach § 5 dieser Verordnung unter den
daselbst gegebenen Voraussetzungen die Schließung eines Ge-
schäfts anordnen; er kann die in der Gewerbeordnung den Ver-
waltungsbehörden vorbehaltenen Maßregeln treffen; er kann
insbesondere auch eine Schankerlaubnis erteilen, diese in Gemäß-
heit des § 53 Abs. 2 Gew. O. wieder entziehen und damit eine
Schließung des Geschäfts herbeiführen; ebenso kann er nach
#s51 Gew.pO. wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
für das allgemeine Wohl die fernere Benutzung einer gewerb-
lichen Anlage untersagen (so Szymanski S. 8 ff. in eingehender
und zutreffender Begründung gegen das von ihm erwähnte,
mir nicht zur Verfügung stehende Gutachten des Professor
Lukas). Ob allerdings der Militärbefehlshaber von dem Recht
des §J 51 Gew. O. auf Grund des §& 4 Gebrauch zu machen hat,
erscheint, wie Szymanski mit Recht anführt, mit Rücksicht auf den
dort vorbehaltenen Schadenersatz bedenklich. Praktischer würde
wohl in diesem Falle der § 9b anzuwenden sein, dessen Voraus-
setzungen dabei ebenfalls stets vorliegen werden. Eigene Ver-
ordnungen der Militärbefehlshaber aus & 4 sind auch die viel-
fachen Bekanntmachungen der Generalkommandos über Be-